Urlaubsentgelt
Die Höhe des Urlaubsentgelts für Urlaub, der nach Beendigung der Ausbildung im Auslernjahr gewährt und genommen wird, richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Das Urlaubsentgelt errechnet sich also nicht nach einem Prozentsatz des Bruttolohns. Besteht nach Beendigung der Ausbildung noch kein Zeitraum von 13 Wochen, legen Sie den nach Beendigung der Ausbildung erzielten durchschnittlichen Verdienst zu Grunde. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Art, die während des 13‑Wochen-Zeitraums oder während des Urlaubs eintreten, gehen Sie von dem erhöhten Verdienst aus.
Bitte beachten Sie, dass das 13. Monatseinkommen (Weihnachtsgeld) bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes unberücksichtigt bleibt. Beachten Sie bitte auch, dass Verdienstkürzungen, die im Abrechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, sowie zusätzlich für Überstunden gezahltes Arbeitsentgelt beim Errechnen des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. § 11 Bundesurlaubsgesetz). Sie vermindern oder erhöhen also nicht das Urlaubsentgelt. Bei Errechnen des Urlaubsentgelts legen Sie nur die tatsächlichen Arbeitstage in dem 13‑Wochen-Zeitraum zugrunde.
Der Bruttolohn der letzten 13 Wochen wird durch die Zahl der lohnzahlungspflichtigen Tage (einschließlich der Tage mit Entgeltfortzahlung) geteilt. Das Ergebnis ist das Urlaubsentgelt für einen Urlaubstag.
Das Urlaubsentgelt ist für jeden Urlaubstag (ohne Rücksicht auf die betrieblich geregelte Arbeitszeit während des Urlaubs) als tägliches Urlaubsentgelt zu Grunde zu legen.
Zusätzliches Urlaubsgeld
Seit dem 1. Januar 2018 beträgt das zusätzliche Urlaubsgeld für volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr 25 % des Urlaubsentgelts.
Der Bruttolohn der letzten 13 Wochen (65 Arbeitstage) beträgt 5.317,65 €
Der Urlaubsanspruch für einen Tag Urlaub beträgt 102,26 €
(5.317,65 € : 65 Arbeitstage + 25 % zusätzliches Urlaubsgeld)
Nimmt der Arbeitnehmer 5 Tage Urlaub, hat er Anspruch auf eine Urlaubsvergütung von insgesamt 511,30 €
Urlaubsanspruch bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
Bei der Berechnung der Beschäftigungstage werden bei volljährigen Arbeitnehmern (diese haben am 1. Januar des Auslernjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet) im Auslernjahr die Tage der Ausbildung im Kalenderjahr mit berücksichtigt.
Bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs sind die während der Ausbildung im Auslernjahr erworbenen und genommenen Urlaubstage zu berücksichtigen.
Ein 19-jähriger Auszubildender schließt am 19. Juni 2023 seine Ausbildung erfolgreich ab. Er wird von seinem Ausbildungsbetrieb sofort als gewerblicher Arbeitnehmer übernommen. Noch während der Ausbildung hatte er von seinem Urlaubsanspruch 2023 bereits 8 Tage in Anspruch genommen.
Wenn der ehemalige Auszubildende beispielsweise am 20. August 2023 Urlaub antritt, wird sein Urlaubsanspruch wie folgt errechnet:
Übertrag von Resturlaub
Dauert das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember des Auslernjahres hinaus an, errechnen Sie den Resturlaubsanspruch und übertragen ihn in das folgende Jahr. Die Urlaubsvergütung für die zu übertragenden Resturlaubstage wird am Jahresende aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Jahresende (= 3 Lohnabrechnungszeiträume, von Oktober bis Dezember) errechnet. Der übertragene Urlaub aus dem Auslernjahr kann bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gewährt und genommen werden.
Ein volljähriger Arbeitnehmer beendet am 3. Juli 2023 seine Ausbildung und wird anschließend in ein gewerbliches Arbeitsverhältnis übernommen. Am Jahresende 2023 ergibt sich Folgendes:
Es liegen 360 Beschäftigungstage (einschließlich der Ausbildungszeit in 2023) vor, daraus ergibt sich ein Anspruch auf 30 Tage Urlaub (Berechnung: 360 geteilt durch 12 = 30).
Würden zum Beispiel 20 Urlaubstage in der Zeit vom 1.Januar bis 31. Dezember 2023 gewährt, sind die zu übertragenden Resturlaubstage 10 Tage (Berechnung: 30 minus 20 = 10).
Die Urlaubsvergütung wird errechnet aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem 31. Dezember 2023. Im Beispiel entstand ein Bruttolohn von 6.099,56 € für 65 lohnzahlungspflichtige Tage.
Errechnen der Resturlaubsvergütung:
Der übertragene Resturlaubsanspruch kann bis zum 31. Dezember 2023 gewährt und genommen werden.
Eine Übertragung des Resturlaubs in das folgende Jahr erfolgt auch dann, wenn der Arbeitnehmer
- noch vor dem 31. Dezember des Auslernjahres aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und im folgenden Kalenderjahr erneut ein Arbeitsverhältnis aufnimmt
- der ehemalige Auszubildende nicht mehr im Auslernjahr, aber spätestens am 1. Juli des folgenden Jahres ein Arbeitsverhältnis aufnimmt
In beiden Fällen errechnen Sie die Urlaubsvergütung für die übertragenen Resturlaubstage aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer im ersten Abrechnungsmonat nach Arbeitsaufnahme im folgenden Jahr erzielt hat.
Für diese übertragenen Urlaubsansprüche gelten die tariflichen Bestimmungen für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung oder Entschädigung entsprechend.
Ausscheiden nach beendeter Ausbildung
Scheidet der Auszubildende nach beendeter Ausbildung aus dem Betrieb aus und ist der Urlaub vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht vollständig gewährt worden, gilt Folgendes:
Aufnahme einer Bautätigkeit bis zum 1. Juni des Folgejahres
Wird spätestens bis zum 1. Juli des folgenden Jahres ein Arbeitsverhältnis zu einem Baubetrieb begründet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Urlaubstage, die sich bei der Berechnung des Urlaubs nach den Beschäftigungstagen während des Ausbildungsverhältnisses und evtl. Arbeitsverhältnisses abzüglich der gewährten Urlaubstage ergeben.
Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt und einem zusätzlichen Urlaubsgeld in Höhe von 25 % des Urlaubsentgelts. Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn.
Bezüglich des Verfalls und der Entschädigung gelten für diese Ansprüche dann die allgemeinen Bestimmungen entsprechend.
Keine Aufnahme einer Bautätigkeit bis zum 1. Juli des Folgejahres
Nimmt der ehemalige Auszubildende jedoch bis zum 1. Juli des folgenden Jahres keine baugewerbliche Tätigkeit auf, ist der aus dem Ausbildungsverhältnis noch bestehende Urlaubsanspruch durch den Ausbildungsbetrieb abzugelten.
Die Abgeltung erfolgt in Höhe des während des Ausbildungsverhältnisses entstandenen Urlaubsentgelts und zusätzlichen Urlaubsgeldes. Das Urlaubsentgelt pro abzugeltenden Urlaubstag beträgt 1/22 der letzten monatlichen Ausbildungsvergütung. Hinzuzurechnen ist das zusätzliche Urlaubsgeld in Höhe von derzeit 25 %. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall gegenüber SOKA-BAU keinen Anspruch auf Erstattung, da gemäß § 23 BBTV die Urlaubskosten in den Erstattungen der Ausbildungsvergütungen enthalten sind.
Dieser Abgeltungsanspruch verfällt zum 30. September des Folgejahres, wenn der ehemalige Auszubildende ihn nicht vorher schriftlich gegenüber seinem früheren Ausbildungsbetrieb geltend gemacht hat.
Ein Entschädigungs- und Abgeltungsanspruch gegenüber der UKB besteht für den ehemaligen Auszubildenden nicht.
Ausscheiden im Auslernjahr
Hat der gewerbliche Arbeitnehmer im Auslernjahr nach Ausbildungsende ein Arbeitsverhältnis in einem Baubetrieb aufgenommen und scheidet jedoch vor Beendigung des Auslernjahres aus dem Baugewerbe aus, ist der Urlaubsanspruch wie bei den übrigen gewerblichen Arbeitnehmern zu behandeln.
Der Anspruch ist nur dann abzugelten, wenn ein Abgeltungsgrund vorliegt bzw. als Entschädigung zu zahlen, wenn der Verfall eingetreten ist.
Urlaub während des Ausbildungsverhältnisses
- Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr und nicht das Ausbildungsjahr
- Der Urlaub beträgt für gewerblich Auszubildende 30 Arbeitstage
- Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach einer ununterbrochenen Ausbildungszeit von 6 Monaten erworben. Danach erwirbt der Auszubildende jeweils zum 1. Januar den vollen Urlaubsanspruch
- Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur dann statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Auszubildenden liegende Gründe dies rechtfertigen. Der übertragene Urlaub muss in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden
- Ein Anspruch des Auszubildenden auf Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche besteht während des Ausbildungsverhältnisses nicht