Kontakt

Gemeinnützige 
Urlaubskasse des  
Bayerischen 
Baugewerbes e.V.

Telefon (089) 539 89-0
Telefax (089) 539 89–70

info@urlaubskasse-bayern.de
www.urlaubskasse-bayern.de
Beratungsnummer
(089) 539 89–0
Anschrift

Lessingstraße 4 
80336 München

Briefe:  
Postfach 15 08 25 
80045 München
Telefonische Erreichbarkeit

Montag bis Donnerstag:
07:30 bis 12:00
12:30 bis 16:30

Freitag:
07:30 bis 12:00
12:30 bis 13:00


Öffnungszeiten (persönliche Beratung)

Montag bis Freitag:
08:00 bis 12:00


Auslernjahr – volljährige Arbeitnehmer

Auslernjahr ist das Jahr, in dem ein Aus­zu­bildender die Aus­bildung beendet. Die Besonder­heiten des Urlaubs­anspruchs im Aus­lern­jahr erläutern wir nach­stehend:
Service
Urlaubsabgeltung Urlaubs­entschädigung

Urlaubsentgelt

Die Höhe des Urlaubsentgelts für Urlaub, der nach Beendi­gung der Aus­bildung im Aus­lern­jahr gewährt und genom­men wird, richtet sich nach dem durch­schnitt­lichen Arbeits­ver­dienst, den der Arbeit­nehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhal­ten hat. Das Urlaubs­ent­gelt errech­net sich also nicht nach einem Prozent­satz des Brutto­lohns. Besteht nach Beendi­gung der Aus­bildung noch kein Zeit­raum von 13 Wochen, legen Sie den nach Beendi­gung der Aus­bildung erziel­ten durch­schnitt­lichen Ver­dienst zu Grunde. Bei Ver­dienst­er­höhun­gen nicht nur vor­über­gehen­der Art, die wäh­rend des 13‑Wochen-Zeit­raums oder wäh­rend des Urlaubs ein­tre­ten, gehen Sie von dem erhöh­ten Verdienst aus.

Bitte beachten Sie, dass das 13. Monats­ein­kommen (Weih­nachts­geld) bei der Berech­nung des Durch­schnitts­ver­dienstes unbe­rück­sich­tigt bleibt. Beach­ten Sie bitte auch, dass Ver­dienst­kür­zun­gen, die im Abrech­nungs­zeit­raum infolge von Kurz­arbeit, Arbeits­aus­fällen oder unver­schul­de­ter Arbeits­ver­säum­nis ein­tre­ten, sowie zusätz­lich für Über­stun­den gezahl­tes Arbeits­ent­gelt beim Errech­nen des Urlaubs­ent­gelts nicht berück­sich­tigt werden dürfen (vgl. § 11 Bundes­urlaubs­gesetz). Sie ver­min­dern oder erhöhen also nicht das Urlaubs­ent­gelt. Bei Errech­nen des Urlaubs­ent­gelts legen Sie nur die tat­säch­lichen Arbeits­tage in dem 13‑Wochen-Zeit­raum zugrunde.

Der Bruttolohn der letzten 13 Wochen wird durch die Zahl der lohn­zahlungs­pflichti­gen Tage (ein­schließ­lich der Tage mit Ent­gelt­fort­zahlung) geteilt. Das Ergeb­nis ist das Urlaubs­ent­gelt für einen Urlaubstag.

Das Urlaubsentgelt ist für jeden Urlaubs­tag (ohne Rück­sicht auf die betrieb­lich gere­gelte Arbeits­zeit während des Urlaubs) als tägliches Urlaubs­ent­gelt zu Grunde zu legen.

Zusätzliches Urlaubsgeld

Seit dem 1. Januar 2018 beträgt das zusätzliche Urlaubsgeld für volljährige Arbeitnehmer im Aus­lern­jahr 25 % des Urlaubsentgelts.

Beispiel

Der Bruttolohn der letzten 13 Wochen (65 Arbeitstage) beträgt 5.317,65 €

Der Urlaubsanspruch für einen Tag Urlaub beträgt 102,26 €
(5.317,65 € : 65 Arbeitstage + 25 % zusätzliches Urlaubsgeld)

Nimmt der Arbeitnehmer 5 Tage Urlaub, hat er Anspruch auf eine Urlaubsvergütung von insgesamt 511,30 €

Urlaubsanspruch bei Über­nahme in ein Arbeits­verhältnis

Bei der Berechnung der Beschäftigungs­tage werden bei voll­jährigen Arbeit­nehmern (diese haben am 1. Januar des Aus­lern­jahres das 18. Lebens­jahr bereits voll­endet) im Aus­lern­jahr die Tage der Aus­bildung im Kalender­jahr mit berücksichtigt.

Bei der Ermittlung des Urlaubsa­nspruchs sind die während der Aus­bildung im Aus­lern­jahr erwor­be­nen und genom­me­nen Urlaubs­tage zu berücksichtigen.

Beipiel

Ein 19-jähriger Auszubildender schließt am 19. Juni 2023 seine Aus­bildung erfolg­reich ab. Er wird von seinem Aus­bildungs­betrieb sofort als gewerb­licher Arbeit­nehmer über­nom­men. Noch während der Aus­bildung hatte er von seinem Urlaubs­anspruch 2023 bereits 8 Tage in Anspruch genommen.

Wenn der ehemalige Auszu­bildende bei­spiels­weise am 20. August 2023 Urlaub antritt, wird sein Urlaubs­anspruch wie folgt errechnet:

Beschäftigungstage vom 1. Januar bis 31. Juli 2023 (7 Monate mal 30 Tage):  
 210 Beschäftigungstage
Beschäftigungstage vom 1. August bis 19. August 2023: 
 19 Beschäftigungstage
Insgesamt: 
 229 Beschäftigungstage
229 Beschäftigungstage geteilt durch 12: 
 19,00 Urlaubstage
abzüglich bereits gewährter Urlaubstage:  
 8,00 Urlaubstage
Verfügbare volle Urlaubstage für Gewährung ab 20. August 2023: 
 11,00 Urlaubstage
verfügbare Urlaubstage: 
 11,00 Urlaubstage

Übertrag von Resturlaub

Dauert das Arbeitsver­hältnis über den 31. Dezember des Aus­lern­jahres hinaus an, errechnen Sie den Rest­urlaubs­anspruch und über­tragen ihn in das folgende Jahr. Die Urlaubs­ver­gütung für die zu über­tra­gen­den Rest­urlaubs­tage wird am Jahres­ende aus dem durch­schnitt­lichen Arbeits­ver­dienst der letzten 13 Wochen vor Jahres­ende (= 3 Lohn­ab­rech­nungs­zeit­räume, von Okto­ber bis Dezem­ber) errech­net. Der über­tra­gene Urlaub aus dem Aus­lern­jahr kann bis zum 31. Dezember des fol­gen­den Jahres gewährt und genom­men werden.

Beispiel

Ein volljähriger Arbeitnehmer beendet am 3. Juli 2023 seine Aus­bil­dung und wird anschlie­ßend in ein gewerb­liches Arbeits­ver­hältnis über­nom­men. Am Jahres­ende 2023 ergibt sich Folgendes:

Es liegen 360 Beschäfti­gungs­tage (ein­schließ­lich der Aus­bildungs­zeit in 2023) vor, daraus ergibt sich ein Anspruch auf 30 Tage Urlaub (Berechnung: 360 geteilt durch 12 = 30).

Würden zum Beispiel 20 Urlaubs­tage in der Zeit vom 1.Januar bis 31. Dezember 2023 gewährt, sind die zu über­tra­gen­den Rest­urlaubs­tage 10 Tage (Berechnung: 30 minus 20 = 10).

Die Urlaubsvergütung wird errechnet aus dem Durch­schnitts­ver­dienst der letzten 13 Wochen vor dem 31. Dezember 2023. Im Beispiel ent­stand ein Brutto­lohn von 6.099,56 € für 65 lohn­zahlungs­pflichtige Tage.

Errechnen der Resturlaubsvergütung:

6.099,56 € geteilt durch 65 mal 10:  
 938,40 €
 Urlaubs­entgelt
938,40 € mal 25 %: 
 234,60 €
 zusätzliches Urlaubsgeld
938,40 € plus 234,60 €: 
 1.173,00 €
 Urlaubs­vergütung
Zu übertragende Resturlaubsvergütung: 
 1.173,00 €
 Urlaubs­vergütung

Der übertragene Resturlaubsanspruch kann bis zum 31. Dezember 2023 gewährt und genommen werden.

Eine Übertragung des Resturlaubs in das folgende Jahr erfolgt auch dann, wenn der Arbeitnehmer

  • noch vor dem 31. Dezember des Aus­lern­jahres aus einem Arbeits­ver­hältnis aus­ge­schieden ist und im folgen­den Kalender­jahr erneut ein Arbeits­ver­hältnis aufnimmt
  • der ehemalige Auszubildende nicht mehr im Aus­lern­jahr, aber spätestens am 1. Juli des folgen­den Jahres ein Arbeits­ver­hältnis aufnimmt

In beiden Fällen errechnen Sie die Urlaubs­ver­gütung für die über­tra­ge­nen Rest­urlaubs­tage aus dem durch­schnitt­lichen Arbeits­ver­dienst, den der Arbeit­nehmer im ersten Abrech­nungs­monat nach Arbeits­auf­nahme im folgen­den Jahr erzielt hat.

Für diese übertragenen Urlaubs­an­sprüche gel­ten die tarif­lichen Bestim­mun­gen für den Anspruch auf Urlaubs­ab­geltung oder Ent­schädi­gung entsprechend.

Ausscheiden nach beendeter Ausbildung

Scheidet der Auszubildende nach beende­ter Aus­bil­dung aus dem Betrieb aus und ist der Urlaub vor Beendi­gung des Aus­bil­dungs­ver­hält­nisses nicht voll­ständig gewährt worden, gilt Folgendes:

Aufnahme einer Bautätigkeit bis zum 1. Juni des Folgejahres

Wird spätestens bis zum 1. Juli des folgen­den Jahres ein Arbeits­ver­hältnis zu einem Bau­be­trieb begrün­det, hat der Arbeit­nehmer Anspruch auf die Urlaubs­tage, die sich bei der Berech­nung des Urlaubs nach den Beschäf­ti­gungs­tagen wäh­rend des Aus­bil­dungs­ver­hält­nisses und evtl. Arbeits­ver­hält­nisses abzüg­lich der gewähr­ten Urlaubs­tage ergeben.

Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubs­ent­gelt und einem zusätz­li­chen Urlaubs­geld in Höhe von 25 % des Urlaubs­ent­gelts. Das Urlaubs­ent­gelt berech­net sich nach dem durch­schnitt­lichen Arbeits­ver­dienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn.

Bezüglich des Verfalls und der Ent­schädi­gung gelten für diese Ansprüche dann die all­ge­mei­nen Bestim­mungen entsprechend.

Keine Aufnahme einer Bautätigkeit bis zum 1. Juli des Folgejahres

Nimmt der ehemalige Auszu­bil­dende jedoch bis zum 1. Juli des fol­genden Jahres keine bau­gewerb­liche Tätig­keit auf, ist der aus dem Aus­bildungs­ver­hält­nis noch beste­hende Urlaubs­anspruch durch den Aus­bil­dungs­betrieb abzugelten.

Die Abgeltung erfolgt in Höhe des wäh­rend des Aus­bildungs­ver­hält­nisses ent­stan­de­nen Urlaubs­ent­gelts und zusätz­lichen Urlaubs­geldes. Das Urlaubs­ent­gelt pro abzu­gel­ten­den Urlaubs­tag beträgt 1/22 der letzten monat­lichen Aus­bil­dungs­ver­gütung. Hin­zu­zu­rech­nen ist das zusätz­liche Urlaubs­geld in Höhe von der­zeit 25 %. Der Arbeit­geber hat in die­sem Fall gegen­über SOKA-BAU kei­nen Anspruch auf Erstat­tung, da gemäß § 23 BBTV die Urlaubs­kosten in den Erstat­tun­gen der Aus­bil­dungs­ver­gütun­gen ent­hal­ten sind.

Dieser Abgeltungsanspruch ver­fällt zum 30. Septem­ber des Folge­jahres, wenn der ehe­ma­lige Aus­zu­bil­dende ihn nicht vor­her schrift­lich gegen­über sei­nem frü­he­ren Aus­bil­dungs­be­trieb gel­tend gemacht hat.

Ein Entschädigungs- und Abgel­tungs­anspruch gegen­über der UKB besteht für den ehe­ma­li­gen Aus­zu­bil­den­den nicht.

Ausscheiden im Auslernjahr

Hat der gewerbliche Arbeit­nehmer im Aus­lern­jahr nach Aus­bil­dungs­ende ein Arbeits­ver­hältnis in einem Bau­betrieb auf­ge­nom­men und scheidet jedoch vor Beendi­gung des Aus­lern­jahres aus dem Bau­gewerbe aus, ist der Urlaubs­anspruch wie bei den übri­gen gewerb­lichen Arbeit­nehmern zu behandeln.

Der Anspruch ist nur dann abzu­gelten, wenn ein Abgeltungsgrund vorliegt bzw. als Entschädigung zu zahlen, wenn der Ver­fall ein­ge­treten ist.

Urlaub während des Ausbildungs­verhältnisses

  • Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr und nicht das Ausbildungsjahr
  • Der Urlaub beträgt für gewerblich Auszu­bildende 30 Arbeitstage
  • Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach einer ununter­brochenen Aus­bildungszeit von 6 Monaten erworben. Danach erwirbt der Auszu­bildende jeweils zum 1. Januar den vollen Urlaubsanspruch
  • Der Urlaub muss im laufenden Kalender­jahr gewährt und genom­men werden. Eine Über­tragung des Urlaubs auf das nächste Kalender­jahr ist nur dann statt­haft, wenn dringende betrieb­liche oder in der Person des Auszu­bildenden liegende Gründe dies recht­ferti­gen. Der über­tragene Urlaub muss in den ersten drei Mona­ten des folgen­den Kalender­jahres gewährt und genommen werden
  • Ein Anspruch des Auszu­bilden­den auf Ent­schädi­gung für ver­fallene Urlaubs­ansprüche besteht wäh­rend des Aus­bildungs­ver­hält­nisses nicht