Mindesturlaubsvergütung
Ein Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung besteht in folgenden Fällen:
- Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (MUV Krankheit)
- Ausfallstunden im Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld (MUV S-KUG)
- Ausfallstunden im Zeitraum vom 1. April bis 30. November mit Bezug von konjunkturellem Kurzarbeitergeld (MUV KUG - neu ab dem 01.01.2023)
Die Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung erhöhen den Urlaubsanspruch, der sich aus dem Bruttolohn ergibt.
Höhe der Mindesturlaubsvergütung
Ab dem 01.01.2023 beträgt der Prozentsatz für jede Ausfallstunde 12,5 % des Gesamttarifstundenlohns (= Tarifstundenlohn und Bauzuschlag) ohne weitere Zuschläge. Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 14,6 %.
Die Mindesturlaubsvergütung für jede bis zum 31.12.2022 entstandene Ausfallstunde beträgt 14,25 % des letzten Bruttostundenlohnes.
Der Stundenlohn wird aus dem vom Arbeitgeber gemeldeten Bruttolohn und den lohnzahlungspflichtigen Stunden errechnet. Eventuell enthaltene Urlaubsvergütungsbeträge sowie Einmalzahlungen werden dabei nicht berücksichtigt.
- Für Ausfallstunden wegen Krankheit wird in der Regel der Bruttolohn des Monats als Berechnungsbasis verwendet, in dem die Entgeltfortzahlung endet
- Für Ausfallstunden wegen Saison-Kurzarbeitergeld wird in der Regel der Bruttolohn des Monats November als Berechnungsbasis verwendet
Entstehung des Anspruchs auf Mindesturlaubsvergütung
Ab dem 01.01.2023 entsteht der Mindesturlaubsvergütungsanspruch ab der 1. Ausfallstunde und wird dem Arbeitnehmerkonto sofort nach Abgabe der Monatsmeldung gutgeschrieben.
Für Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung die bis zum 31.12.2022 erworben wurden, gelten folgende Bestimmungen:
- Ansprüche aus MUV Krankheit entstanden im laufenden Monat und wurden dem Arbeitnehmerkonto sofort nach Abgabe der Monatsmeldung gutgeschrieben
- Ansprüche aus MUV S-KUG entstanden ab der 91. Ausfallstunde und wurden dem Arbeitnehmerkonto nach Ablauf des Schlechtwetterzeitraumes (1. Dezember bis 31. März) gutgeschrieben
Im Dezember 2022 entstand der Anspruch auf MUV S-KUG ab der 22,5 Stunde und wurde dem Arbeitnehmerkonto sofort gutgeschrieben.
Verfall der Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung wegen Krankheit
Der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung (MUV) wegen Krankheit hat eine Gültigkeit von 15 Monaten nach dem Entstehungsjahr. Der Mindesturlaubsvergütungsanspruch aus dem Jahr 2022 verfällt am 31. März 2024.
- Sie sind noch laufend bei einem Bauarbeitgeber beschäftigt? Dann können Sie den Anspruch auf MUV wegen Krankheit 2022 noch bis zum 31. März 2024 bei Ihrem derzeitigen Bauarbeitgeber beanspruchen
- Sie sind vor dem 31. März 2024 aus dem Baugewerbe ausgeschieden? Dann benötigen wir bis spätestens am 31. März 2024 einen ausgefüllten und unterschriebenen Abgeltungsantrag mit Nachweis eines gültigen Abgeltungsgrundes
Sofern Sie den Anspruch auf MUV wegen Krankheit aus 2022 nicht bis zum 31. März 2024 bei Ihrem derzeitigen Bauarbeitgeber in Anspruch nehmen können, oder die Voraussetzungen für eine Urlaubsabgeltung nicht vorliegen, verfällt der Anspruch auf MUV wegen Krankheit aus 2022 endgültig am 31. März 2024.
Für Ansprüche aus MUV Krankheit, die bis 31.12.2022 erworben wurden, besteht kein Entschädigungsanspruch gegenüber der UKB. Ein Entschädigungsantrag kann erst für die Ansprüche aus MUV Krankheit gestellt werden, die ab dem 01.01.2023 entstehen. Entschädigung
Verfall der Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung wegen Saison-KUG und konjunkturellem KUG
Der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütungsansprüche wegen Saison-KUG und konjunkturellem KUG besteht, wie auch der Anspruch aus Bruttolohn, im laufenden Kalenderjahr und im Folgejahr gegenüber dem Bauarbeitgeber.
Der Urlaubsanspruch aus Bruttolohn und Ausfallstunden wegen Saison-Kurzarbeitergeld besteht im Jahr 2022 und im Jahr 2023 gegenüber dem Bauarbeitgeber.
Im Jahr 2024 besteht gegenüber der UKB der Anspruch auf Entschädigung, sofern diese Ansprüche durch Beiträge finanziert sind.