Mindesturlaubsvergütung
Ein Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung besteht in folgenden Fällen:
- Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (MUV Krankheit)
- Ausfallstunden im Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld (MUV S-KUG)
- Ausfallstunden im Zeitraum vom 1. April bis 30. November mit Bezug von konjunkturellem Kurzarbeitergeld (MUV KUG)
Die Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung erhöhen den Urlaubsanspruch, der sich aus dem Bruttolohn ergibt.
Höhe der Mindesturlaubsvergütung
Ab dem 01.01.2023 beträgt der Prozentsatz für jede Ausfallstunde 12,5 % des Gesamttarifstundenlohns (= Tarifstundenlohn und Bauzuschlag) ohne weitere Zuschläge. Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 14,6 %.
Entstehung des Anspruchs auf Mindesturlaubsvergütung
Ab dem 01.01.2023 entsteht der Mindesturlaubsvergütungsanspruch ab der 1. Ausfallstunde und wird dem Arbeitnehmerkonto sofort nach Abgabe der Monatsmeldung gutgeschrieben.
Verfall der Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung wegen Krankheit
Der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung (MUV) wegen Krankheit hat eine Gültigkeit von 15 Monaten nach dem Entstehungsjahr. Der Mindesturlaubsvergütungsanspruch aus dem Jahr 2023 verfällt am 31. März 2025.
- Sie sind noch laufend bei einem Bauarbeitgeber beschäftigt? Dann können Sie den Anspruch auf MUV wegen Krankheit 2023 noch bis zum 31. März 2025 bei Ihrem derzeitigen Bauarbeitgeber beanspruchen
- Sie sind vor dem 31. März 2025 aus dem Baugewerbe ausgeschieden? Dann benötigen wir bis spätestens am 31. März 2025 einen ausgefüllten und unterschriebenen Abgeltungsantrag mit Nachweis eines gültigen Abgeltungsgrundes
Der Urlaub (MUV) wegen Krankheit aus dem Urlaubsjahr 2023 verfällt am 31.03.2025.
Ein Anspruch auf Entschädigung gegenüber der UKB besteht bis zum 31.03.2026.
Für Ansprüche aus MUV Krankheit, die bis 31.12.2022 erworben wurden, besteht kein Entschädigungsanspruch gegenüber der UKB. Ein Entschädigungsantrag kann erst für die Ansprüche aus MUV Krankheit gestellt werden, die ab dem 01.01.2023 entstehen. Entschädigung
Verfall der Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung wegen Saison-KUG und konjunkturellem KUG
Der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütungsansprüche wegen Saison-KUG und konjunkturellem KUG besteht, wie auch der Anspruch aus Bruttolohn, im laufenden Kalenderjahr und im Folgejahr gegenüber dem Bauarbeitgeber.
Der Urlaubsanspruch aus Bruttolohn und Ausfallstunden wegen Saison-KUG und konjunkturellem KUG besteht im Jahr 2023 und im Jahr 2024 gegenüber dem Bauarbeitgeber.
Im Jahr 2025 besteht gegenüber der UKB der Anspruch auf Entschädigung.