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Urlaubskasse des  
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Mindesturlaubs­ver­gütung wegen Krankheit, Saison-KUG und konjunkturellem KUG

Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung erhöhen den Urlaubsanspruch, der sich aus dem Bruttolohn errechnet.
Service
Antrag auf Urlaubs­abgeltung 2024/2025

Mindesturlaubs­vergütung

Ein Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung besteht in folgenden Fällen:

  • Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (MUV Krankheit)
  • Ausfallstunden im Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld (MUV S-KUG)
  • Ausfallstunden im Zeitraum vom 1. April bis 30. November mit Bezug von konjunkturellem Kurzarbeitergeld (MUV KUG)

Bitte beachten:
Die Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung erhöhen den Urlaubsanspruch, der sich aus dem Bruttolohn ergibt.

Höhe der Mindest­urlaubs­vergütung

Ab dem 01.01.2023 beträgt der Prozentsatz für jede Ausfallstunde 12,5 % des Gesamttarifstundenlohns (= Tarifstundenlohn und Bauzuschlag) ohne weitere Zuschläge. Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 14,6 %.

Entstehung des Anspruchs auf Mindest­urlaubs­vergütung

Ab dem 01.01.2023 entsteht der Mindesturlaubsvergütungsanspruch ab der 1. Ausfallstunde und wird dem Arbeitnehmerkonto sofort nach Abgabe der Monatsmeldung gutgeschrieben.

Verfall der Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung wegen Krankheit

Der Anspruch auf Mindest­urlaubs­ver­gütung (MUV) wegen Krank­heit hat eine Gültig­keit von 15 Mona­ten nach dem Ent­ste­hungs­jahr. Der Mindest­urlaubs­ver­gütungs­anspruch aus dem Jahr 2023 ver­fällt am 31. März 2025.

  • Sie sind noch laufend bei einem Bau­arbeit­geber beschäftigt? Dann können Sie den Anspruch auf MUV wegen Krank­heit 2023 noch bis zum 31. März 2025 bei Ihrem der­zei­ti­gen Bau­arbeit­geber bean­spruchen
  • Sie sind vor dem 31. März 2025 aus dem Bau­gewerbe aus­ge­schieden? Dann benö­ti­gen wir bis spätes­tens am 31. März 2025 einen aus­ge­füll­ten und unter­schrie­benen Abgeltungs­antrag mit Nach­weis eines gülti­gen Abgeltungs­grundes


Beispiel

Der Urlaub (MUV) wegen Krankheit aus dem Urlaubsjahr 2023 verfällt am 31.03.2025.
Ein Anspruch auf Entschädigung gegenüber der UKB besteht bis zum 31.03.2026.

Wichtig:
Für Ansprüche aus MUV Krankheit, die bis 31.12.2022 erworben wurden, besteht kein Entschädigungsanspruch gegenüber der UKB. Ein Entschädigungsantrag kann erst für die Ansprüche aus MUV Krankheit gestellt werden, die ab dem 01.01.2023 entstehen. Entschädigung

Verfall der Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung wegen Saison-KUG und konjunkturellem KUG

Der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütungsansprüche wegen Saison-KUG und konjunkturellem KUG besteht, wie auch der Anspruch aus Bruttolohn, im laufenden Kalenderjahr und im Folgejahr gegenüber dem Bauarbeitgeber.

Beispiel

Der Urlaubsanspruch aus Brutto­lohn und Aus­fall­stunden wegen Saison-KUG und konjunkturellem KUG besteht im Jahr 2023 und im Jahr 2024 gegen­über dem Bau­arbeitgeber.

Im Jahr 2025 besteht gegen­über der UKB der Anspruch auf Ent­schädi­gung.