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Mindesturlaubs­ver­gütung wegen Krankheit, Saison-KUG und konjunkturellem KUG

Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung erhöhen den Urlaubsanspruch, der sich aus dem Bruttolohn errechnet.
Service
Antrag auf Urlaubs­abgeltung 2023/2024

Mindesturlaubs­vergütung

Ein Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung besteht in folgenden Fällen:

  • Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (MUV Krankheit)
  • Ausfallstunden im Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld (MUV S-KUG)
  • Ausfallstunden im Zeitraum vom 1. April bis 30. November mit Bezug von konjunkturellem Kurzarbeitergeld (MUV KUG - neu ab dem 01.01.2023)

Bitte beachten:
Die Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung erhöhen den Urlaubsanspruch, der sich aus dem Bruttolohn ergibt.

Höhe der Mindest­urlaubs­vergütung

Ab dem 01.01.2023 beträgt der Prozentsatz für jede Ausfallstunde 12,5 % des Gesamttarifstundenlohns (= Tarifstundenlohn und Bauzuschlag) ohne weitere Zuschläge. Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 14,6 %.

Die Mindesturlaubsvergütung für jede bis zum 31.12.2022 entstandene Ausfallstunde beträgt 14,25 % des letzten Bruttostundenlohnes.

Der Stundenlohn wird aus dem vom Arbeit­geber gemel­de­ten Brutto­lohn und den lohn­zah­lungs­pflich­ti­gen Stun­den errech­net. Even­tu­ell ent­hal­tene Urlaubs­ver­gütungs­be­träge sowie Ein­mal­zah­lun­gen wer­den dabei nicht berück­sichtigt.


  • Für Ausfallstunden wegen Krank­heit wird in der Regel der Brutto­lohn des Monats als Berech­nungs­basis ver­wen­det, in dem die Ent­gelt­fort­zah­lung endet
  • Für Ausfallstunden wegen Saison-Kurz­ar­bei­ter­geld wird in der Regel der Brutto­lohn des Monats Novem­ber als Berech­nungs­basis verwendet

Entstehung des Anspruchs auf Mindest­urlaubs­vergütung

Ab dem 01.01.2023 entsteht der Mindesturlaubsvergütungsanspruch ab der 1. Ausfallstunde und wird dem Arbeitnehmerkonto sofort nach Abgabe der Monatsmeldung gutgeschrieben.

Für Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung die bis zum 31.12.2022 erworben wurden, gelten folgende Bestimmungen:

  • Ansprüche aus MUV Krankheit entstanden im laufenden Monat und wurden dem Arbeitnehmerkonto sofort nach Abgabe der Monatsmeldung gutgeschrieben

  • Ansprüche aus MUV S-KUG entstanden ab der 91. Ausfallstunde und wurden dem Arbeitnehmerkonto nach Ablauf des Schlechtwetterzeitraumes (1. Dezember bis 31. März) gutgeschrieben

Bitte beachten:
Im Dezember 2022 entstand der Anspruch auf MUV S-KUG ab der 22,5 Stunde und wurde dem Arbeitnehmerkonto sofort gutgeschrieben.

Verfall der Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung wegen Krankheit

Der Anspruch auf Mindest­urlaubs­ver­gütung (MUV) wegen Krank­heit hat eine Gültig­keit von 15 Mona­ten nach dem Ent­ste­hungs­jahr. Der Mindest­urlaubs­ver­gütungs­anspruch aus dem Jahr 2022 ver­fällt am 31. März 2024.

  • Sie sind noch laufend bei einem Bau­arbeit­geber beschäftigt? Dann können Sie den Anspruch auf MUV wegen Krank­heit 2022 noch bis zum 31. März 2024 bei Ihrem der­zei­ti­gen Bau­arbeit­geber bean­spruchen
  • Sie sind vor dem 31. März 2024 aus dem Bau­gewerbe aus­ge­schieden? Dann benö­ti­gen wir bis spätes­tens am 31. März 2024 einen aus­ge­füll­ten und unter­schrie­benen Abgeltungs­antrag mit Nach­weis eines gülti­gen Abgeltungs­grundes


Beispiel

Sofern Sie den Anspruch auf MUV wegen Krankheit aus 2022 nicht bis zum 31. März 2024 bei Ihrem derzeitigen Bauarbeitgeber in Anspruch nehmen können, oder die Voraussetzungen für eine Urlaubsabgeltung nicht vorliegen, verfällt der Anspruch auf MUV wegen Krankheit aus 2022 endgültig am 31. März 2024.

Wichtig:
Für Ansprüche aus MUV Krankheit, die bis 31.12.2022 erworben wurden, besteht kein Entschädigungsanspruch gegenüber der UKB. Ein Entschädigungsantrag kann erst für die Ansprüche aus MUV Krankheit gestellt werden, die ab dem 01.01.2023 entstehen. Entschädigung

Verfall der Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung wegen Saison-KUG und konjunkturellem KUG

Der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütungsansprüche wegen Saison-KUG und konjunkturellem KUG besteht, wie auch der Anspruch aus Bruttolohn, im laufenden Kalenderjahr und im Folgejahr gegenüber dem Bauarbeitgeber.

Beispiel

Der Urlaubsanspruch aus Brutto­lohn und Aus­fall­stunden wegen Saison-Kurz­arbeiter­geld besteht im Jahr 2022 und im Jahr 2023 gegen­über dem Bau­arbeitgeber.

Im Jahr 2024 besteht gegen­über der UKB der Anspruch auf Ent­schädi­gung, sofern diese Ansprüche durch Bei­träge finan­ziert sind.