Die Tarifvertragsparteien der bayerischen Bauwirtschaft – Bayerischen Bauindustrieverband e.V., Verband Baugewerblicher Unternehmer Bayerns e.V., Verband der Zimmerer- und Holzbauunternehmer in Bayern e.V. und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt – haben sich auf Änderungen der Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern zum 01.01.2023 verständigt.
Nachfolgend stellen wir Ihnen die Änderungen vor. Alle Änderungen, die das Meldeverfahren betreffen, werden technisch über das jeweils verwendete Baulohnprogramm umgesetzt. Bitte informieren Sie trotzdem unbedingt Ihre Dienstleister / Steuerberater über die anstehenden Änderungen und die Vorgehensweise.
Mindesturlaubsvergütung
Einen Anspruch auf die Mindesturlaubsvergütung haben gewerbliche Arbeitnehmer ab 01.01.2023 in folgenden Fällen:
• Ausfallstunden mit Bezug von Saison Kurzarbeitergeld (MUV S-KUG) ab der 1. Stunde (bisher: ab der 91. Stunde) Zeitraum 1. Dezember bis 31. März
• Ausfallstunden bei Bezug von konjunkturellem Kurzarbeitergeld (MUV KUG) (neu) Zeitraum 1. April bis 30. November
• Ausfallstunden bei unverschuldeter Krankheit ohne Lohnanspruch (MUV Krankheit)
Die Höhe der Mindesturlaubsvergütung beträgt:
• 12,5 % des Gesamttarifstundenlohns
• 14,6 % des Gesamttarifstundenlohns bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (mind. Grad der Behinderung (GdB) von 50)
Hinweise zur Berechnung
Um die MUV-Ansprüche genauer und einfacher berechnen zu können, ist nunmehr der Gesamttarifstundenlohn (= Tarifstundenlohn und Bauzuschlag) ohne weitere Zuschläge zu melden. Die Buchung im Konto erfolgt sofort nach Abgabe der Monatsmeldung ab der 1. Ausfallstunde. Die Ansprüche verfallen wie bisher im Falle von MUV Krankheit zum 31.03. des übernächsten Jahres (nach Entstehen des Anspruchs), im Falle von MUV S-KUG und MUV KUG zum 31.12. des Folgejahres. Alle beschriebenen Änderungen gelten für MUV-Ansprüche, die ab dem 01.01.2023 entstehen. Für alle Ansprüche, die bis zum 31.12.2022 entstehen, gelten die bisherigen tariflichen Bestimmungen. Ausnahme: Im Dezember 2022 entsteht der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung wegen Saison-Kurzarbeitergeld ab der 22,5 Stunde und wird dem Urlaubskonto sofort gutgeschrieben.
Urlaubsabgeltung/-entschädigung
Für alle Urlaubsansprüche (aus Bruttolohn oder Mindesturlaubsvergütung), die ab dem 01.01.2023 entstehen, gelten im Falle der Urlaubsabgeltung bzw. Urlaubsentschädigung folgende Leistungssätze:
• 12,5 % für alle ab dem 01.01.2023 erworbenen Ansprüche
• 14,6 % bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (mind. GdB von 50)
Abgeltungs- und Entschädigungsansprüche werden – auch bei fehlender Beitragsdeckung – vollständig durch UKB an die Arbeitnehmer ausbezahlt. Im Falle der Entschädigung werden evtl. vorhandene Mindesturlaubsvergütungsansprüche nur für einen zusammenhängenden Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt.
Weitere Informationen