Hier beantworten wir oft gestellte Fragen zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Bauwirtschaft und ihre Sozialkassen. Die Liste wird fortlaufend ergänzt und aktualisiert.
1. Was ist zu melden, wenn ein Arbeitnehmer am Coronavirus erkrankt?
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung und somit beitragspflichtiges Einkommen, das an uns zu melden ist. Nach den sechs Wochen Entgeltfortzahlung besteht Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung. Melden Sie uns bitte ab der 7. Krankheitswoche die Ausfallstunden und den berechneten Mindesturlaubsvergütungsanspruch
2. Was ist zu melden, wenn das Gesundheitsamt für einen Arbeitnehmer Quarantäne anordnet?
Wurde eine Quarantäne vom Gesundheitsamt angeordnet, greifen die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
a) Gewerbliche Arbeitnehmer
Kann ein Arbeitnehmer wegen Quarantänemaßnahmen nicht am Arbeitsplatz erscheinen, entsteht für die Zeit der Quarantäne kein meldepflichtiger Lohnanspruch. Statt des Lohns erhält der Arbeitnehmer nach § 56 ABS. 1 LFSG* eine Entschädigung, die vom Arbeitgeber ausgezahlt wird. Anschließend erstattet die jeweils zuständige Behörde eines Bundeslandes dem Arbeitgeber diesen Betrag. Diese Entschädigung ist nicht beitragspflichtig.
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer befindet sich für 14 Tage in Quarantäne. Für die 14 Tage erhält er eine Entschädigung in Höhe von 1.500,00 EUR. Für die weiteren 16 Beschäftigungstage erhält er Lohn in Höhe von 1.800,00 EUR für 128 lohnzahlungspflichtige Stunden (LZP).
Zu melden sind:
Bruttolohn
Beschäftigungstage
LZP-Stunden
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer befindet sich einen vollen Beschäftigungsmonat in Quarantäne.
Zu melden sind:
Bruttolohn
Beschäftigungstage
LZP-Stunden
b) Angestellte Arbeitnehmer
Kann ein Angestellter wegen Quarantäne nicht arbeiten, sind Beiträge zu entrichten, weil das Anstellungsverhältnis weiterhin besteht. Tarifvertragliche Grundlage für den Angestelltenbeitrag ist allein das Anstellungsverhältnis, das in einem solchen Falle nicht ruht.
3. Sind Löhne weiterzuzahlen und dementsprechend beitragspflichtig, wenn Arbeitnehmer aus Sicherheitsgründen vom Arbeitgeber freigestellt wurden?
Schließen Sie Ihr Bauunternehmen, um so die Ansteckungsgefahr für ihre Arbeitnehmer zu senken, sind Sie als Arbeitgeber gemäß § 615 S. 3 BGB* dazu verpflichtet, die Löhne weiterzuzahlen. Diese sind beitragspflichtig und an SOKA-BAU zu melden.
Beispiel:
Vom 01.03. bis 15.03.2020 wurde regulär gearbeitet. Ab dem 16.03. bis 31.03.2020 wird der Betrieb freiwillig geschlossen. Die Meldung für März 2020 ist wie folgt abzugeben:
Für den Zeitraum 01.03. bis 15.03.2020 ist der Bruttolohn anhand der tatsächlich erbrachten lohnzahlungspflichtigen Stunden zu berechnen. Vom 16.03. bis 31.03.2020 ist der Bruttolohn anhand der vertraglichen Wochenarbeitszeit sowie dem vereinbarten Stundenlohn zu berechnen. Als Beschäftigungstage sind 30 Tage zu melden.
4. Sind Prämien, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern wegen der Corona-Situation zusätzlich zum Lohn zahlt oder als Sachbezug gewährt, melde- und beitragspflichtig?
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern als „Belohnung“ für ihren Einsatz während der Corona-Situation Sonderleistungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, welche die Arbeitnehmer zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Die Befreiung von der Lohnsteuer setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Sonderleistung zusätzlich zum Arbeitslohn erbringt.
Solche Sonderleistungen stellen kein steuerpflichtiges Einkommen dar und sind somit auch nicht bei den Sozialkassen melde- und beitragspflichtig. Einzelheiten zur Steuerbefreiung entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben.
Die lohnsteuerfreien Sonderleistungen sind auch sozialversicherungsfrei.
5. Für welchen Zeitraum kann Saison-Kurzarbeitergeld, für welchen Kurzarbeitergeld beantragt werden?
Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) besteht ausschließlich in der Schlechtwetterzeit (01.12. bis 31.03.). Kurzarbeitergeld kann in der Zeit vom 01.04. bis 30.11. beantragt werden.
Weitere Informationen zum Saison-KUG finden Sie hier.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier.
6. Der Arbeitgeber beantragt Kurzarbeit. Ist das Kurzarbeitergeld Bestandteil des Bruttolohns und beitragspflichtig?
Kurzarbeitergeld wird durch die Agentur für Arbeit als teilweiser Ersatz für entfallenen Lohn gezahlt. Das Kurzarbeitergeld ist nicht melde- und beitragspflichtig.
7. Sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld melde- und beitragspflichtig?
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld gehören zum steuerpflichtigen Einkommen und sind daher auch bei den Sozialkassen melde- und beitragspflichtig.
Der Steuerfreibetrag für Sonderleistungen wegen der Corona-Situation in Höhe von 1.500 € kann für diese Zuschüsse nicht angewendet werden. Einzelheiten zur Steuerpflicht entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben.
Ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist sozialversicherungsfrei, wenn er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht höher als 80 % des fiktiven Entgelts ist.
8. Arbeitszeitkonten
Arbeitszeitguthaben müssen vor Bezug von Kurzarbeitergeld nicht abgebaut werden. Diese sind zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vorzuhalten.
9. Urlaub
Urlaubsansprüche des laufenden Kalenderjahres müssen vor Bezug von Kurzarbeitergeld nicht eingebracht werden. Für Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr ist zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten zu unterscheiden:
Bei gewerblichen Arbeitnehmern hat die Bundesagentur für Arbeit auch bisher schon die Einbringung von Resturlaubsansprüchen im ersten Halbjahr des Folgejahres nicht verlangt. Im zweiten Halbjahr sind weiterhin vorrangige Urlaubswünsche bei der Prüfung einer Einbringungspflicht zu berücksichtigen.
Angestellte müssen zur Vermeidung von Kurzarbeit ihre Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr bis zum März des Folgejahres einbringen. Grund hierfür ist die Regelung in § 10 Ziffer 3.3 RTV Angestellte, wonach der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub bis zum 31.03. des Folgejahres gewährt werden muss. Weitere Informationen finden Sie in den fachlichen Weisungen der Bundesagentur.
Tage mit Bezug von Kurzarbeitergeld gelten als Beschäftigungstage und sind an uns zu melden. Der Arbeitnehmer erwirbt sich aus diesen Beschäftigungstagen den tariflichen Urlaubsanspruch.
Die Erläuterungen zur Urlaubsvergütung aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Hein sind zu berücksichtigen. Informationen hierzu finden Sie hier.
10. Dem Arbeitnehmer wurde infolge der Corona-Krise gekündigt. Kann er sich sein Urlaubsgeld von der UKB auszahlen lassen?
Ist der Arbeitnehmer arbeitslos, so ist eine Urlaubsabgeltung nicht möglich. Nimmt der Arbeitnehmer wieder ein Arbeitsverhältnis im Baugewerbe auf, werden die nicht verfallenen Urlaubsansprüche von dem neuen Bau-Arbeitgeber übernommen. Im zweiten Jahr nach Entstehung der Urlaubsansprüche kann, auch bei Arbeitslosigkeit, für Urlaubsansprüche aus Bruttolohn und MUV-Saison-KUG, der Antrag auf Entschädigung gestellt werden.
11. Was gilt, wenn der Arbeitgeber nicht fristgerecht seine Meldung abgeben kann?
Die Meldepflicht der Betriebe und die Fälligkeiten für die Abgabe der Meldungen bleiben grundsätzlich bestehen. Damit keine Nachteile für die Betriebe entstehen, werden Mindestbeitragsbuchungen für die Meldemonate März, April und Mai 2020 ausgesetzt und auf Verzugszinsen für die genannten Meldemonate verzichtet. Auch erfolgen bis zum 31.05.2020 keine Mahnungen.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie eine SOKA-BAU-Bescheinigung benötigen.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld.
Wir unterstützen die Agentur für Arbeit bei der Beantwortung zu Fragen zum Kurzarbeitergeld oder wenn Sie Hilfe beim Ausfüllen des Antrags auf Kurzarbeitergeld benötigen.
Rufen Sie uns bei Bedarf an oder senden Sie Ihre Frage per Mail. Wir rufen dann gerne zurück.
Kontakt: Telefon 089 5398 90 und info@urlaubskasse-bayern.de
*Alle gesetzlichen Vorschriften finden Sie unter Gesetze im Internet.