Allgemeines
Bei Teilnahme am Spitzenausgleichsverfahren verrechnet die UKB/SOKA-BAU für die Dauer von vier oder wahlweise sechs Monaten die Sozialkassenbeiträge für Ihre gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten mit den Erstattungsansprüchen für gewährte Urlaubs- und Aubildungsvergütungen. In dieser Zeit entfallen IhreBeitragszahlungen an die UKB/SOKA-BAU sowie die Überweisung von Erstattungsbeträgen.
Vorteile
- Erhöhung der Liquidität
- keine monatliche Zahlung von Sozialkassenbeiträgen und Winterbeschäftigungs-Umlage Wahlmöglichkeit, ob Erstattungsansprüche und Beitragsverpflichtungen dreimal oder zweimal miteinander verrechnet werden (Saldierung)
- Reduzierung der Geldströme zwischen Ihrem Betrieb und SOKA-BAU
- freie Wahl, in welchem Monat Sie mit dem Spitzenausgleich beginnen möchten
- transparentere Verfahren zwischen Ihrem Betrieb und SOKA-BAU
Voraussetzungen
Sie können in das Spitzenausgleichsverfahren jeweils zum Monatsersten einsteigen. Bitte stellen Sie dafür mindestens sechs Wochen vorher einen formlosen Antrag.
Teilnahmevoraussetzung ist neben der monatlichen Zusendung von arbeitnehmerbezogenen Meldungen, dass Sie Ihre Beitragszahlungen für die letzten 12 Monate vor Abgabe Ihrer Teilnahmeerklärung vollständig und fristgerecht geleistet haben. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn Sie innerhalb dieses Zeitraumes nur für einen Kalendermonat in Verzug waren und nach Erinnerung Ihren Verpflichtungen nachgekommen sind.
Zahlungsintervall
Die Sozialkassenbeiträge und die Winterbeschäftigungsumlage sind bei Teilnahme am Spitzenausgleich nicht mehr monatlich an SOKA-BAU zu zahlen, sondern bis zum letzten Tag des Monats, der auf ein Intervall folgt. Dieses beträgt vier Monate. (Hinweis: Mit dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 29.01.2021 ist das bisherige wahlweise sechsmonatige Intervall entfallen).
Intervall: 1. Januar 2023 bis 30. April 2023
Fälligkeitstermin: 31. Mai 2023
Zu den Fälligkeitsterminen nach einem Intervall werden die Ansprüche des Betriebs auf Erstattung von Urlaubsvergütung und Ausbildungsvergütungen mit den Beitragsansprüchen von SOKA-BAU für das entsprechende Intervall verrechnet (Saldierung).
Entsteht ein Saldo zu Gunsten Ihres Betriebs, wird zunächst ein für das entsprechende Intervall bestehender Sollsaldo bei der Winterbeschäftigungs-Umlage ausgeglichen, dann das verbleibende Guthaben zugunsten Ihres Betriebs auf Ihr Bankkonto überwiesen.
Ergibt sich ein Saldo zu Gunsten von SOKA-BAU, sind Sie verpflichtet, den Betrag bis spätestens zum Letzten des Monats, der auf das Spitzenausgleichsintervall folgt, an SOKA-BAU zu überweisen.
Intervall: 1. Mai 2023 bis 31. August 2023
Fälligkeitstermin: 30. September 2023