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Gemeinnützige 
Urlaubskasse des  
Bayerischen 
Baugewerbes e.V.

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(089) 539 89–0
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Öffnungszeiten (persönliche Beratung)

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Spitzenausgleich

Der Spitzenausgleich bietet Bauarbeit­gebern zusätz­liche finanzielle Flexi­bilität.

Allgemeines

Bei Teilnahme am Spitzen­aus­gleichs­ver­fahren ver­rech­net die UKB/SOKA-BAU für die Dauer von vier oder wahl­weise sechs Mona­ten die Sozial­kassen­bei­träge für Ihre gewerb­li­chen Arbeit­nehmer und Ange­stellten mit den Erstat­tungs­an­sprüchen für gewährte Urlaubs- und Au­bildungsver­gütun­gen. In dieser Zeit ent­fallen IhreBei­trags­zahlun­gen an die UKB/SOKA-BAU sowie die Über­wei­sung von Erstat­tungs­beträgen.

Vorteile

  • Erhöhung der Liquidität
  • keine monatliche Zahlung von Sozial­kassen­bei­trägen und Winter­be­schäftigungs-Umlage Wahlmöglichkeit, ob Erstattungs­an­sprüche und Bei­trags­ver­pflich­tungen drei­mal oder zwei­mal mit­ein­ander ver­rech­net wer­den (Saldierung)
  • Reduzierung der Geld­ströme zwi­schen Ihrem Betrieb und SOKA-BAU
  • freie Wahl, in welchem Monat Sie mit dem Spitzen­aus­gleich begin­nen möchten
  • transparentere Verfah­ren zwi­schen Ihrem Betrieb und SOKA-BAU

Voraussetzungen

Sie können in das Spitzenausgleichsverfahren jeweils zum Monats­ersten einsteigen. Bitte stellen Sie dafür mindestens sechs Wochen vorher einen form­losen Antrag.

Teilnahmevoraussetzung ist neben der monatlichen Zusendung von arbeit­nehmer­bezogenen Meldungen, dass Sie Ihre Beitrags­zahlungen für die letzten 12 Monate vor Abgabe Ihrer Teil­nahme­erklärung vollständig und frist­gerecht geleistet haben. Diese Voraus­setzung ist auch erfüllt, wenn Sie inner­halb dieses Zeit­raumes nur für einen Kalender­monat in Verzug waren und nach Erinne­rung Ihren Verpflich­tungen nach­gekommen sind.

Zahlungsintervall

Die Sozialkassenbeiträge und die Winter­beschäfti­gungs­umlage sind bei Teil­nahme am Spitzen­aus­gleich nicht mehr monat­lich an SOKA-BAU zu zahlen, son­dern bis zum letz­ten Tag des Monats, der auf ein Inter­vall folgt. Dieses beträgt vier Monate. (Hinweis: Mit dem Tarifvertrag über das Sozialkassen­verfahren im Baugewerbe vom 29.01.2021 ist das bisherige wahlweise sechsmonatige Intervall entfallen).

Beispiel 1

Intervall: 1. Januar 2023 bis 30. April 2023
Fälligkeitstermin: 31. Mai 2023

Zu den Fälligkeitsterminen nach einem Inter­vall werden die Ansprü­che des Betriebs auf Erstat­tung von Urlaubs­ver­gütung und Aus­bil­dungs­ver­gütun­gen mit den Bei­trags­an­sprüchen von SOKA-BAU für das ent­spre­chende Inter­vall ver­rechnet (Saldierung).

Entsteht ein Saldo zu Gunsten Ihres Betriebs, wird zunächst ein für das ent­spre­chende Inter­vall beste­hen­der Soll­saldo bei der Winter­be­schäfti­gungs-Umlage aus­ge­glichen, dann das ver­blei­bende Gut­haben zuguns­ten Ihres Betriebs auf Ihr Bank­konto überwiesen.

Ergibt sich ein Saldo zu Gunsten von SOKA-BAU, sind Sie ver­pflich­tet, den Betrag bis spä­tes­tens zum Letz­ten des Monats, der auf das Spitzen­aus­gleichs­inter­vall folgt, an SOKA-BAU zu über­weisen.

Beispiel 2

Intervall: 1. Mai 2023 bis 31. August 2023
Fälligkeitstermin: 30. September 2023

Eine Änderung der Spitzenaus­gleichs­inter­valle ist frühes­tens nach 12 Monaten mög­lich. Beach­ten Sie hier­bei bitte eine Ankün­di­gungs­frist von sechs Wochen.