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Betriebsanmeldung und Teilnahmevoraussetzungen

Am Sozialkassenverfahren nehmen alle Betriebe teil, die unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge fallen und Arbeitnehmer beschäftigen, die vom persönlichen Geltungs­bereich des VTV erfasst werden.
Service
Betriebsanmeldung
Online
Tarifvertrag über das Sozial­kassen­ver­fahren im Bau­gewerbe (VTV) Leitfaden zum betrieb­lichen Geltungs­bereich Leitfaden zur Beur­teilung der Beitrags­pflicht

Betriebsanmeldung Online

Sie können mit nebenstehenden Link Ihren Betrieb online anmel­den und prü­fen las­sen, ob er unter den Gel­tungs­bereich der Sozial­kassen­tarif­ver­träge fällt.

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungs­bereich des VTV erstreckt sich auf das Gebiet der Bundes­republik Deutschland.

Betrieblicher Geltungsbereich

Der betriebliche Geltungs­bereich (§ 1 Abs. 2 VTV) erstreckt sich auf alle Betriebe des Bau­gewerbes. Ein Betrieb ist dem Bau­gewerbe zuzu­ordnen, wenn seine betrieb­lichen Tätig­keiten ent­weder in der Einzel­auf­stellung in § 1 Abs. 2 VTV Abschnitt V genannt sind oder unter die all­ge­mei­nen Bestim­mun­gen des Abschnitte I bis III des § 1 Abs. 2 VTV fallen.

§ 1 Abs. 2 VTV Abschnitt V führt der­zeit bei­spiel­haft 42 bau­gewerb­liche Ein­zel­tätig­keiten aus (z.B. Maurer-, Fliesen­ver­leger-, Fassaden­bau-, Asbest­sanie­rungs­arbeiten an Bau­werken, Hoch- und Tief­bau­arbei­ten sowie Zimmerer­arbeiten).

Ob ein Betrieb unter den betrieb­lichen Geltungs­bereich fällt, rich­tet sich danach, ob die Arbeit­nehmer – gemes­sen an der Gesamt­arbeits­zeit – arbeits­zeit­lich über­wie­gend (über 50%) bau­liche Tätig­keiten im Sinne des § 1 Abs. 2 VTV erbrin­gen. Auf wirt­schaft­liche Gesichts­punkte (z.B. Umsatz, Ver­dienst) kommt es dabei nicht an.

Eine selbst­ständige Betriebs­ab­teilung gilt im Sinne des VTV als Betrieb, ebenso eine Gesamt­heit von Arbeit­nehmern, die außer­halb ihrer statio­nä­ren Arbeits­stätte bau­gewerb­liche Arbeiten ausführen.

Leitfaden zum betrieb­lichen Geltungs­bereich

Persönlicher Geltungsbereich

Der persönliche Geltungs­be­reich des VTV (§ 1 Abs. 3) regelt, für welche Arbeit­nehmer der bau­gewerb­liche Arbeit­geber an den Sozial­kassen­ver­fahren teil­zu­nehmen hat. Von den tarif­ver­trag­lichen Rege­lungen wer­den erfasst:

  • gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte, die eine nach den Vor­schriften des Sechs­ten Buches Sozial­gesetz­buch (Gesetz­liche Renten­ver­sicherung – SGB VI) ver­siche­rungs­pflich­tige Tätig­keit ausüben
  • Arbeitnehmer während der Dauer der Ableis­tung ihrer gesetz­lichen Dienst­pflicht, wenn sie bis zur Ein­be­ru­fung eine nach den Vor­schriften des SGB VI ver­siche­rungs­pflich­tige Tätig­keit aus­geübt haben
  • Auszubildende, die in einem aner­kann­ten Aus­bil­dungs­ver­hältnis im Sinne des Berufs­bil­dungs­tarif­ver­trages aus­ge­bildet wer­den und eine nach den Vor­schrif­ten des SGB VI ver­siche­rungs­pflich­tige Tätig­keit ausüben

Nicht erfasst werden

  • Personen, die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1‑4 des Betriebs­ver­fassungs­gesetzes fallen (z.B. Vor­stand eines Vereins oder einer Aktien­gesell­schaft, Geschäfts­führer einer GmbH, Gesell­schafter einer offe­nen Handels­gesell­schaft oder GmbH, Per­so­nen, die vor­wie­gend aus kari­ta­ti­ven oder reli­giö­sen Grün­den tätig sind sowie vor­wie­gend zur Heil­ung, Wie­der­ein­ge­wöh­nung und sitt­lichen Bes­se­rung Beschäftigte)
  • leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 Betriebs­ver­fassungs­gesetz, sofern sie – im Wesent­lichen frei von Wei­sun­gen – ent­weder selbst­ständige Ein­stel­lungs- und Ent­las­sungs­be­fug­nis oder Gene­ral­voll­macht/Prokura haben oder Auf­gaben wahr­neh­men, die für den Bestand und die Ent­wick­lung des Unter­neh­mens von Bedeu­tung sind
  • die Angestellten, die eine gering­fü­gige Beschäf­ti­gung im Sinne des § 8 SGB IV ausüben

Leitfaden zur Beur­teilung der Beitrags­pflicht von Arbeit­nehmern


Bei der Frage, ob der beschäftigte Arbeit­nehmer unter eine Per­so­nen­gruppe des per­sön­lichen Gel­tungs­bereiches fällt, ist aus­schließ­lich auf die tat­säch­lich aus­ge­übte Tätig­keit abzu­stellen. Ob aus bestimm­ten Grün­den die Arbeit­geber und Arbeit­nehmer von der Ver­pflich­tung zur Zah­lung von Renten­ver­siche­rungs­bei­trägen befreit sind, ist für die Erfül­lung der Vor­aus­setzungen des per­sön­lichen Geltungs­bereiches nicht ent­schei­dend. Uner­heb­lich sind auch die indi­vi­du­elle Steuer­pflicht und die Beschäf­ti­gung in einem zweiten Arbeits­verhältnis.

Praxisbeispiele

Im Folgenden finden Sie zwei Beispiele aus der Praxis:

Beispiel 1: Gewerbliche Arbeitnehmer

Gewerbliche Arbeitnehmer sind ins­beson­dere Mit­arbeiter, die über­wie­gend kör­per­lich und wei­sungs­ge­bun­den arbeiten. Ein weiteres Merkmal ist, dass gewerbliche Arbeitnehmer für Ihre geleisteten Stunden mit Stundenlohn bezahlt werden. Hierzu zählen auch:

  • Studenten, Schüler, Gelegenheits­arbeiter, Ferien­arbeiter sowie tage­weise oder auch nur stunden­weise Beschäftigte
  • Gewerbliche Arbeitnehmer, die in einem zweiten Arbeits­verhältnis stehen (auf die indi­vi­du­elle Steuer­pflicht des Arbeit­nehmers kommt es für die Beur­tei­lung der Beitrags­pflicht nicht an)
  • geringfügig gewerblich Beschäftigte (§ 8 SGB IV) – „MiniJob“
  • Rentner, die zusätzlich als gewerbliche Arbeit­nehmer in einem Bau­betrieb beschäftigt sind
  • Werk­poliere und Bau­maschinen-Fachmeister
  • Personal, das mit dem Reinigen der Büroräume beschäftigt ist

Beispiel 2: Angestellte

Angestellte sind Per­so­nen, die im Betrieb über­wie­gend eine kauf­männi­sche oder tech­ni­sche Tätig­keit aus­üben und hierfür ein festes Monatsgehalt beziehen. Hierzu gehören beispielsweise:

  • kaufmännische und technische Angestellte
  • Bauleiter
  • Bauzeichner
  • Poliere und Meister

Allgemeinverbindlicherklärung (AVE)

Der VTV wird vom Bundes­minis­te­rium für Arbeit und Sozia­les im Ein­ver­neh­men mit dem Tarif­aus­schuss (§ 5 Tarif­ver­trags­gesetz) für all­ge­mein­ver­bind­lich erklärt. Auf­grund der AVE wird jeder Bau­betrieb, auch der nicht ver­bands­ge­bun­dene, von diesem Tarif­vertrag erfasst.

Entsendung nach Deutschland

Baubetriebe, die außer­halb Deutsch­lands ansässig sind und Arbeit­nehmer zur Durch­führung von Bau­tätig­keiten auf Bau­stellen in Deutsch­land ent­sen­den, sind seit dem 1. Januar 1997 ver­pflich­tet am Urlaubs­ver­fahren teil­zu­neh­men. Der Arbeit­geber hat für die in Deutsch­land beschäf­tig­ten gewerb­lichen Arbeit­nehmer zur Finan­zie­rung dieses Ver­fah­rens monat­lich direkt an die Urlaubs- und Lohn­aus­gleichs­kasse der Bau­wirt­schaft einen Bei­trag von der­zeit 15,40 % der Brutto­lohn­summe zu zahlen.

Tarifvertrag (VTV) zum Download

Hier können Sie den Tarifvertrag über das Sozial­kassen­ver­fahren im Bau­gewerbe (VTV) herunterladen:

Tarifvertrag (VTV)