Betriebsanmeldung Online
Sie können mit nebenstehenden Link Ihren Betrieb online anmelden und prüfen lassen, ob er unter den Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge fällt.
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des VTV erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Betrieblicher Geltungsbereich
Der betriebliche Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2 VTV) erstreckt sich auf alle Betriebe des Baugewerbes. Ein Betrieb ist dem Baugewerbe zuzuordnen, wenn seine betrieblichen Tätigkeiten entweder in der Einzelaufstellung in § 1 Abs. 2 VTV Abschnitt V genannt sind oder unter die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitte I bis III des § 1 Abs. 2 VTV fallen.
§ 1 Abs. 2 VTV Abschnitt V führt derzeit beispielhaft 42 baugewerbliche Einzeltätigkeiten aus (z.B. Maurer-, Fliesenverleger-, Fassadenbau-, Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken, Hoch- und Tiefbauarbeiten sowie Zimmererarbeiten).
Ob ein Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich fällt, richtet sich danach, ob die Arbeitnehmer – gemessen an der Gesamtarbeitszeit – arbeitszeitlich überwiegend (über 50%) bauliche Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 VTV erbringen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte (z.B. Umsatz, Verdienst) kommt es dabei nicht an.
Eine selbstständige Betriebsabteilung gilt im Sinne des VTV als Betrieb, ebenso eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb ihrer stationären Arbeitsstätte baugewerbliche Arbeiten ausführen.
Persönlicher Geltungsbereich
Der persönliche Geltungsbereich des VTV (§ 1 Abs. 3) regelt, für welche Arbeitnehmer der baugewerbliche Arbeitgeber an den Sozialkassenverfahren teilzunehmen hat. Von den tarifvertraglichen Regelungen werden erfasst:
- gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben
- Arbeitnehmer während der Dauer der Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht, wenn sie bis zur Einberufung eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben
- Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben
Nicht erfasst werden
- Personen, die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1‑4 des Betriebsverfassungsgesetzes fallen (z.B. Vorstand eines Vereins oder einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer einer GmbH, Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder GmbH, Personen, die vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen tätig sind sowie vorwiegend zur Heilung, Wiedereingewöhnung und sittlichen Besserung Beschäftigte)
- leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz, sofern sie – im Wesentlichen frei von Weisungen – entweder selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis oder Generalvollmacht/Prokura haben oder Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind
- die Angestellten, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV ausüben
Bei der Frage, ob der beschäftigte Arbeitnehmer unter eine Personengruppe des persönlichen Geltungsbereiches fällt, ist ausschließlich auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Ob aus bestimmten Gründen die Arbeitgeber und Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen befreit sind, ist für die Erfüllung der Voraussetzungen des persönlichen Geltungsbereiches nicht entscheidend. Unerheblich sind auch die individuelle Steuerpflicht und die Beschäftigung in einem zweiten Arbeitsverhältnis.
Praxisbeispiele
Im Folgenden finden Sie zwei Beispiele aus der Praxis:
Gewerbliche Arbeitnehmer sind insbesondere Mitarbeiter, die überwiegend körperlich und weisungsgebunden arbeiten. Ein weiteres Merkmal ist, dass gewerbliche Arbeitnehmer für Ihre geleisteten Stunden mit Stundenlohn bezahlt werden. Hierzu zählen auch:
- Studenten, Schüler, Gelegenheitsarbeiter, Ferienarbeiter sowie tageweise oder auch nur stundenweise Beschäftigte
- Gewerbliche Arbeitnehmer, die in einem zweiten Arbeitsverhältnis stehen (auf die individuelle Steuerpflicht des Arbeitnehmers kommt es für die Beurteilung der Beitragspflicht nicht an)
- geringfügig gewerblich Beschäftigte (§ 8 SGB IV) – „MiniJob“
- Rentner, die zusätzlich als gewerbliche Arbeitnehmer in einem Baubetrieb beschäftigt sind
- Werkpoliere und Baumaschinen-Fachmeister
- Personal, das mit dem Reinigen der Büroräume beschäftigt ist
Angestellte sind Personen, die im Betrieb überwiegend eine kaufmännische oder technische Tätigkeit ausüben und hierfür ein festes Monatsgehalt beziehen. Hierzu gehören beispielsweise:
- kaufmännische und technische Angestellte
- Bauleiter
- Bauzeichner
- Poliere und Meister
Allgemeinverbindlicherklärung (AVE)
Der VTV wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss (§ 5 Tarifvertragsgesetz) für allgemeinverbindlich erklärt. Aufgrund der AVE wird jeder Baubetrieb, auch der nicht verbandsgebundene, von diesem Tarifvertrag erfasst.
Entsendung nach Deutschland
Baubetriebe, die außerhalb Deutschlands ansässig sind und Arbeitnehmer zur Durchführung von Bautätigkeiten auf Baustellen in Deutschland entsenden, sind seit dem 1. Januar 1997 verpflichtet am Urlaubsverfahren teilzunehmen. Der Arbeitgeber hat für die in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer zur Finanzierung dieses Verfahrens monatlich direkt an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft einen Beitrag von derzeit 15,40 % der Bruttolohnsumme zu zahlen.
Tarifvertrag (VTV) zum Download
Hier können Sie den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) herunterladen:
Tarifvertrag (VTV)