Urlaubsanspruch
Jugendliche Arbeitnehmer erhalten den Urlaub grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Abweichend von § 19 Abs. 2 JArbSchG beträgt jedoch der Urlaub für Arbeitnehmer, die am 1. Januar des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt waren, 30 Arbeitstage (§ 12 Abs. 1 der Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer in Bayern bzw. § 8 Ziffer 11.1 BRTV). Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Grad der Behinderung von mindestens 50) erhöht sich der Urlaubsanspruch um 5 Arbeitstage auf 35 Tage.
Wird die Schwerbehinderung im Laufe eines Kalenderjahres an- oder aberkannt, so besteht der höhere Urlaubsanspruch nur anteilig. Der Anteil wird für jeden vollen Kalendermonat errechnet, in dem die Schwerbehinderung besteht.
Der jugendliche Arbeitnehmer erwirbt seinen vollen Urlaubsanspruch frühestens nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit).
Besteht das Arbeitsverhältnis innerhalb des ersten Urlaubsjahres (= Kalenderjahr) weniger als 6 Monate, so hat der jugendliche Arbeitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 von 30 Urlaubstagen. Bruchteile von mindestens 0,5 Tagen werden auf einen vollen Tag aufgerundet.
Besteht das Arbeitsverhältnis weniger als einen vollen Beschäftigungsmonat, entsteht kein Urlaubsanspruch.
Als voller Monat gilt
- ein Kalendermonat (erster bis letzter Kalendertag), wenn das Arbeitsverhältnis am Monatsersten beginnt und ununterbrochen bis zum Monatsletzten dauert (z.B. 01.01.2022 bis zum 31.01.2022) oder
- ein ununterbrochener Beschäftigungsmonat (z.B. 07.01.2022 bis zum 04.02.2022)
Bruchteile von Monaten (z.B.: 01.09.2022 bis 27.09.2022), die keinen vollen Monat ergeben, bleiben unberücksichtigt.
Urlaubsgewährung
Der Urlaub soll zusammenhängend gewährt und genommen werden.
Hat der jugendliche Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits einen über den erworbenen Anspruch hinausgehenden Urlaub erhalten, so kann der Arbeitgeber die dafür gezahlte Urlaubsvergütung vom Arbeitnehmer nicht zurückfordern.
Übertragbarkeit
Urlaub kann nach den gesetzlichen Bestimmungen des BUrlG nur dann in das nächste Kalenderjahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
Ist die Wartezeit (6 Monate im Kalenderjahr) erfüllt, besteht ein Anspruch auf den gesamten Jahresanspruch, der dann bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden muss.
Ist die Wartezeit nicht erfüllt, entsteht nur ein Teilanspruch nach Monaten, der bis zum 31. Dezember des Folgejahres gewährt und genommen werden kann.
Ein jugendlicher Arbeitnehmer, der am 2. Mai 2001 geboren worden ist, hat am 1. Oktober 2018 eine baugewerbliche Tätigkeit aufgenommen. Er erwirbt für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 von 30 Urlaubstagen. Demnach hat der Arbeitnehmer nach 3 Monaten Beschäftigungszeit am 31. Dezember 2018 einen Urlaubsanspruch auf:
3/12 von 30 Urlaubstagen = 8 Tage Urlaub.
Berechnung: 30 Urlaubstage geteilt durch 12 Monate mal 3 Monate Beschäftigungszeit = 8 Tage Urlaubsanspruch (gerundet von errechneten 7,5 Tagen).
Wenn der Arbeitnehmer nun im Jahr 2019 weiterbeschäftigt wird, kann er den übertragenen Resturlaub 2018 von 8 Tagen bis zum 31. Dezember 2019 erhalten.
Abgeltung
Kann der Urlaub des Jugendlichen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder zum Teil nicht mehr gewährt und genommen werden, so ist er durch den Arbeitgeber abzugelten. Die Abgeltung wird mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig.
Eine Entschädigung durch die UKB ist ausgeschlossen.
Jugendliche Arbeitnehmer haben bei Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung des letzten Arbeitgebers über den im laufenden Urlaubsjahr erhaltenen Urlaub oder die Urlaubsabgeltung vorzulegen.
Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld
Der jugendliche Arbeitnehmer erhält sein Urlaubsentgelt nach den gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus hat er Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld von 25 % des Urlaubsentgelts.
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs. Dies gilt auch für den Resturlaub, der aus dem Vorjahr übertragen wurde.
Liegt noch kein 13‑Wochen-Zeitraum vor, so bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem erzielten durchschnittlichen Verdienst vom Beginn der Beschäftigung an.
Verdienstkürzungen, die in diesem Zeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, und zusätzlich für Überstunden gezahltes Arbeitsentgelt dürfen bei Errechnen des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt werden (vgl. § 11 Bundesurlaubsgesetz). Sie mindern oder erhöhen also nicht die Urlaubsvergütung.
Zur Berechnung des Urlaubsentgelts für einen Urlaubstag ist der Bruttolohn der letzten 13 Wochen durch die Zahl der lohnzahlungspflichtigen Tage (einschließlich der Tage mit Entgeltfortzahlung) während des 13‑Wochen-Zeitraums zu teilen. Dabei sind nur die tatsächlichen Arbeitstage (maximal 65) zu berücksichtigen.
geteilt durch lohnzahlungspflichtige Tage (max. 65 Arbeitstage)
+ 25 % zusätzliches Urlaubsgeld
ist gleich Urlaubsvergütung für einen Urlaubstag
Meldung und Erstattung
Die gezahlte Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld in einem Betrag) gibt der Arbeitgeber bei den monatlichen arbeitnehmerbezogenen Meldungen an SOKA-BAU an. Die gezahlte Urlaubsvergütung wird von der UKB erstattet.
Übertragung von Resturlaub
Vollendet ein jugendlicher Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr das 18. Lebensjahr und besteht das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember hinaus, so wird der Resturlaubsanspruch wie bei volljährigen Arbeitnehmern im Auslernjahr in das folgende Jahr übertragen.
Das Urlaubsentgelt für die übertragenen Resturlaubstage errechnen Sie aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Jahresende erzielt hat. Darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 % des Urlaubsentgelts.
Der übertragene Resturlaubsanspruch kann bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gewährt und genommen werden. Danach besteht Anspruch auf Entschädigung.
Wird das Arbeitsverhältnis eines jugendlichen Arbeitnehmers, der im laufenden Kalenderjahr das 18. Lebensjahr vollendet hat, vor dem 1. Januar des Folgejahres beendet, gilt die vorgenannte Regelung der Übertragung nicht. In diesem Fall ist der offene Urlaubsanspruch durch den Bauarbeitgeber zu gewähren oder abzugelten.
Ein Abgeltungs- oder Entschädigungsanspruch gegenüber der UKB ist in diesem Fall ausgeschlossen.