Besteuerung der Entschädigungsansprüche
Entschädigungszahlungen sind steuer-, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Die UKB ist berechtigt und verpflichtet, die Lohnsteuer abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen (§ 38 Abs. 3a EStG).
Die UKB zieht pauschal 20 % Lohnsteuer ab, sofern die Zahlung 10.000 € brutto nicht übersteigt (§ 39c Abs. 5 EStG). Dazu kommt der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der Steuerabzug beläuft sich somit insgesamt auf 21,1 % bzw. 22,7 % vom Bruttobetrag.
Zusammen mit der Auszahlungsmitteilung bekommen Sie eine so genannte „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“ zugeschickt, auf der die Berechnung und der Steuerabzug ausgewiesen sind. Die UKB führt die einbehaltenen Steuern an das zuständige Finanzamt für Körperschaften in München ab.
Ihrer Steuererklärung fügen Sie bitte die „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“ bei. Das Finanzamt berücksichtigt die bereits von der UKB abgezogene Steuer. Je nach persönlichem Steuersatz kann sich dann gegebenenfalls eine Steuerrückzahlung von der bereits geleisteten Pauschale ergeben.
Wird eine Auszahlung von einem Grenzgänger beantragt, so sollte er seine Freistellungsbescheinigung direkt dem Antrag beifügen. So erspart er sich das Steuererstattungsverfahren.