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Gemeinnützige 
Urlaubskasse des  
Bayerischen 
Baugewerbes e.V.

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Lohnsteuer

Besteuerung der Entschädigungs­ansprüche

Entschädigungszahlungen sind steuer-, aber nicht sozial­ver­siche­rungs­pflichtig. Die UKB ist berech­tigt und ver­pflich­tet, die Lohn­steuer abzu­ziehen und an das Finanz­amt abzu­führen (§ 38 Abs. 3a EStG).

Die UKB zieht pauschal 20 % Lohn­steuer ab, sofern die Zahlung 10.000 € brutto nicht über­steigt (§ 39c Abs. 5 EStG). Dazu kommt der Soli­daritäts­zuschlag und gege­be­nen­falls Kirchen­steuer. Der Steuer­ab­zug beläuft sich somit ins­gesamt auf 21,1 % bzw. 22,7 % vom Brutto­betrag.

Zusammen mit der Auszahlungs­mit­teilung bekom­men Sie eine so genannte „Beson­dere Lohn­steuer­be­scheini­gung“ zuge­schickt, auf der die Berech­nung und der Steuer­abzug aus­ge­wiesen sind. Die UKB führt die ein­be­haltenen Steuern an das zuständige Finanz­amt für Körper­schaften in München ab.

Ihrer Steuererklärung fügen Sie bitte die „Beson­dere Lohn­steuer­be­scheini­gung“ bei. Das Finanz­amt berück­sichtigt die bereits von der UKB abgezo­gene Steuer. Je nach persön­li­chem Steuer­satz kann sich dann gege­be­nen­falls eine Steuer­rück­zahlung von der bereits geleis­teten Pauschale ergeben.

Tipp für Grenzgänger:
Wird eine Auszahlung von einem Grenz­gänger bean­tragt, so sollte er seine Frei­stellungs­beschei­ni­gung direkt dem Antrag bei­fügen. So erspart er sich das Steuer­erstattungsverfahren.