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Gemeinnützige 
Urlaubskasse des  
Bayerischen 
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Beiträge für Ange­stellte, Dienst­pflich­tige und Aus­zu­bildende

Für Angestellte, Dienstpflichtige und Aus­zu­bildende ent­rich­ten Bauarbeit­geber monat­lich einen Fest­bei­trag zur Zusatz­ver­sorgung. Seit 1. April 2021 gilt für Angestellte zusätzlich ein monatlicher Festbetrag zur Berufsbildung.

Höhe - Zusatzversorgung

Die Höhe der Zusatzversorgungsbeiträge beträgt seit 1. Januar 2022 für Ange­stellte, Dienst­pflich­tige und Aus­zu­bil­dende für Betriebe mit Sitz in den alten Bundes­län­dern:

 
 Monatsbeitrag
 Tagesbeitrag
Angestellte 
 67,00 €
 3,35 €
Dienstpflichtige Angestellte 
 67,00 €
 2,23 €
(kalendertäglich)
Auszubildende 
 20,00 €
 

Höhe der Zusatzversorgungsbeiträge 2019 - 2021:

 
 Monatsbeitrag
 Tagesbeitrag
Angestellte 
 63,00 €
 3,15 €
Dienst­pflichtige Angestellte
 
 63,00 €
 2,10 € (kalendertäglich)
Auszubildende 
 20,00 €
 –
Für jeden im Betrieb beschäftigten Angestellten ist grundsätzlich ein Monatsbeitrag zu entrichten.

Tagesbeiträge fallen nur an, wenn das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats beginnt bzw. nicht am Letzten eines Monats endet.

Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Auszubildenden werden im Solidarverfahren erbracht und sind nicht durch den Ausbildungsbetrieb zu erbringen.

Höhe - Berufsbildung

Die Tarifvertragsparteien haben im Jahr 2021 einen monatlichen Festbetrag für Angestellte, die nicht nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, zur Finanzierung der Berufsbildung eingeführt.

Die Höhe des Berufsbildungsbeitrags für Angestellte beträgt seit 2021:

 
 Monatsbeitrag
 Tagesbeitrag
 
 18,00 €
 0,90 €

Hinweis:

  • Der neue Berufsbildungsbeitrag für die Monate April, Mai und Juni 2021 wurde erstmalig mit der Juli-Meldung 2021 erhoben und war am 28.08.2021 fällig. Für die rückwirkende Berechnung für die Monate April bis Juni 2021 werden keine Verzugszinsen geltend gemacht.

Beitragsfreie Angestellte

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Angestellte, die

  • unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallen
  • nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV ausüben

Eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV liegt vor, wenn

  • das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 538 €
  • (bis 31.12.2023: 520 €) nicht übersteigt oder die Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres im Voraus auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist

Wird eine Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist der Zeitraum von 70 Tagen zu beachten. Eine kurzfristige (gering­fügige) Beschäftigung liegt dann nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das erzielte Arbeitsentgelt 538 € im Monat übersteigt.

Mehrere geringfügige Arbeitsverhältnisse sind bei der Ermittlung der Höchst­grenze zusammen­zurechnen. Geringfügige Beschäftigungen liegen bei­spiels­weise nicht mehr vor, wenn das Arbeits­entgelt aus zwei Beschäftigungs­verhältnissen zusammen regel­mäßig im Monat 538 € überschreitet.

Ruhendes Angestelltenverhältnis

Ruht das Angestelltenverhältnis, beispielsweise während des Erziehungs­urlaubes, so sind während dieser Zeit keine Sozial­kassen­beiträge zu zahlen. Hingegen sind für den Zeitraum des Mutterschutzes Sozial­kassen­beiträge zu entrichten.

Bezugsfreie Zeiten

Eine Verminderung oder ein kurzfristiger Wegfall des Gehaltes (beispielsweise aufgrund von Mutterschutz, Krankheit mit Krankengeldbezug oder einer Freistellungsphase bei Altersteilzeitvereinbarungen) ist für die Entrichtung des Sozialkassenbeitrages unerheblich. Bei der Berechnung der Beiträge für Angestellte wird ausschließlich auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses abgestellt.