Höhe - Zusatzversorgung
Die Höhe der Zusatzversorgungsbeiträge beträgt seit 1. Januar 2022 für Angestellte, Dienstpflichtige und Auszubildende für Betriebe mit Sitz in den alten Bundesländern:
(kalendertäglich)
Höhe der Zusatzversorgungsbeiträge 2019 - 2021:
Tagesbeiträge fallen nur an, wenn das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats beginnt bzw. nicht am Letzten eines Monats endet.
Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Auszubildenden werden im Solidarverfahren erbracht und sind nicht durch den Ausbildungsbetrieb zu erbringen.
Höhe - Berufsbildung
Die Tarifvertragsparteien haben im Jahr 2021 einen monatlichen Festbetrag für Angestellte, die nicht nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, zur Finanzierung der Berufsbildung eingeführt.
Die Höhe des Berufsbildungsbeitrags für Angestellte beträgt seit 2021:
Hinweis:
- Der neue Berufsbildungsbeitrag für die Monate April, Mai und Juni 2021 wurde erstmalig mit der Juli-Meldung 2021 erhoben und war am 28.08.2021 fällig. Für die rückwirkende Berechnung für die Monate April bis Juni 2021 werden keine Verzugszinsen geltend gemacht.
Beitragsfreie Angestellte
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Angestellte, die
- unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallen
- nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV ausüben
Eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV liegt vor, wenn
- das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 538 €
- (bis 31.12.2023: 520 €) nicht übersteigt oder die Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres im Voraus auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist
Wird eine Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist der Zeitraum von 70 Tagen zu beachten. Eine kurzfristige (geringfügige) Beschäftigung liegt dann nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das erzielte Arbeitsentgelt 538 € im Monat übersteigt.
Mehrere geringfügige Arbeitsverhältnisse sind bei der Ermittlung der Höchstgrenze zusammenzurechnen. Geringfügige Beschäftigungen liegen beispielsweise nicht mehr vor, wenn das Arbeitsentgelt aus zwei Beschäftigungsverhältnissen zusammen regelmäßig im Monat 538 € überschreitet.
Ruhendes Angestelltenverhältnis
Ruht das Angestelltenverhältnis, beispielsweise während des Erziehungsurlaubes, so sind während dieser Zeit keine Sozialkassenbeiträge zu zahlen. Hingegen sind für den Zeitraum des Mutterschutzes Sozialkassenbeiträge zu entrichten.
Bezugsfreie Zeiten
Eine Verminderung oder ein kurzfristiger Wegfall des Gehaltes (beispielsweise aufgrund von Mutterschutz, Krankheit mit Krankengeldbezug oder einer Freistellungsphase bei Altersteilzeitvereinbarungen) ist für die Entrichtung des Sozialkassenbeitrages unerheblich. Bei der Berechnung der Beiträge für Angestellte wird ausschließlich auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses abgestellt.