Urlaubsanspruch
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31.Dezember).
Der Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer beträgt im Kalenderjahr (Urlaubsjahr) 30 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
Für Schwerbehinderte (im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H.) erhöht sich der Urlaubsanspruch um fünf Arbeitstage auf 35 Arbeitstage.
Bei Anerkennung der Schwerbehinderung im Laufe eines Kalenderjahres gilt der höhere Urlaubsanspruch anteilig für jeden vollen Kalendermonat. Erlischt die Schwerbehinderteneigenschaft während des Kalenderjahres (Grad der Behinderung geringer als 50 v. H.), so besteht der höhere Urlaubsanspruch ebenfalls nur noch anteilig.
Errechnen der Urlaubsdauer
Die Urlaubsdauer wird nach den in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen errechnet. Beschäftigungstage sind alle Kalendertage während bestehender Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse in Baubetrieben.
Gewerbliche Arbeitnehmer erwerben nach jeweils 12 Beschäftigungstagen 1 Tag Urlaub, Schwerbehinderte nach jeweils 10,3 Beschäftigungstagen.
Zum Errechnen des Urlaubsanspruchs teilen Sie die Gesamtzahl der bereits entstandenen Beschäftigungstage (Kalendertage) im Urlaubsjahr durch 12, bei schwerbehinderten gewerblichen Arbeitnehmern durch 10,3. Als Ergebnis erhalten Sie die Urlaubstage, die dem Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt höchstens zustehen.
Am Jahresende werden Bruchteile von mindestens 0,5 Tagen auf einen vollen Tag aufgerundet, sonst abgerundet.
Volle Beschäftigungsmonate werden mit 30 Beschäftigungstagen gezählt. Beginnt oder endet ein Arbeitsverhältnis im laufenden Monat, rechnen Sie die einzelnen Beschäftigungstage dieses Monats hinzu.
Als Beschäftigungstage zählen nicht:
- Tage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist
- Tage, an denen der Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub erhielt, wenn dieser zusammenhängend länger als 14 Tage gedauert hat
Gültigkeit der Urlaubsansprüche
Der Urlaubsanspruch aus Bruttolohn, Ausfallstunden wegen Saison-KUG und konjunkturellem KUG (neu ab 01.01.2023) besteht im laufenden Kalenderjahr und im Folgejahr gegenüber dem Bauarbeitgeber.
Der Urlaubsanspruch aus Bruttolohn und Ausfallstunden wegen Saison-KUG 2023 besteht im Jahr 2023 und im Jahr 2024 gegenüber dem Bauarbeitgeber.
Der Urlaubsanspruch aus Ausfallstunden wegen Krankheit hat eine Gültigkeit von 15 Monaten nach dem Entstehungsjahr.
Der Urlaubsanspruch 2023 aus Ausfallstunden wegen Krankheit besteht bis zum 31. März 2025 gegenüber dem Bauarbeitgeber.
Urlaubsrechner
Sie können sich hier die Urlaubstage berechnen lassen. Geben Sie dazu bitte die Summe der Beschäftigungstage ein und klicken auf „Berechnen“.