Urlaubsvergütung
Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt und dem zusätzlichen Urlaubsgeld.
Die Höhe der Urlaubsvergütung errechnet sich
- mit dem tariflich festgelegten Prozentsatz
- aus dem beitragspflichtigen Bruttolohn (ohne Weihnachtsgeld und anteiligem 13. Monatseinkommen)
- eventuellen Ansprüchen (Mindesturlaubsvergütung) bei Arbeitsausfall wegen unverschuldeter Krankheit ohne Lohnanspruch und/oder Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) aber der 91. Ausfallstunde MUV
Die Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung erhöhen somit den Urlaubsanspruch, der sich aus dem Bruttolohn ergibt.
Urlaubsprozentsatz
Der tarifvertragliche Prozentsatz zur Errechnung der Urlaubsvergütung beträgt ab dem 1. Januar 2018 14,25 % inkl. dem zusätzlichen Urlaubsgeld.
Urlaubsvergütung für Schwerbehinderte
Für Schwerbehinderte (mindestens 50 %) beträgt die Urlaubsvergütung 16,63 % inkl. dem zusätzlichen Urlaubsgeld.
Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt beträgt 11,4 % des Bruttolohnes.
Zusätzliches Urlaubsgeld
Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 % des Urlaubsentgeltes. Sozialversicherungsrechtlich ist das zusätzliche Urlaubsgeld als Einmalbezug zu behandeln.
Berechnungsbeispiel
Hier finden Sie ein Beispiel, wie sich die Urlaubsvergütung errechnet:
Bruttolohn = 37.500 €
EUR 37.500 x 14,25 % = 5.343,75 €
Die Urlaubsvergütung daraus beträgt 5.343,75 €
Verfall
Der Urlaubsanspruch besteht gegenüber dem Arbeitgeber. Er verfällt mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung dieses Anspruchs folgt. Innerhalb eines weiteren Kalenderjahres kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe der Urlaubsvergütung für den verfallenen Urlaubsanspruch von der UKB verlangen.
Urlaubsvergütung bei unverschuldeten Ausfallzeiten
Urlaubsvergütung bei unverschuldeten Ausfallzeiten (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Hein).
Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache Hein entschieden, dass ein Arbeitnehmer für seinen Jahresurlaub mindestens die gleiche Vergütung erhält wie in der regulären Arbeitszeit.
In der Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 % und in bestimmten Fällen eine Mindesturlaubsvergütung erhält. Damit erhalten Bauarbeitnehmer in den meisten Fällen sogar eine deutlich höhere Urlaubsvergütung als vom Europäischen Gerichtshof gefordert. Bei sehr langen Ausfallzeiten, insbesondere aufgrund von Witterung, kann sich die Urlaubsvergütung jedoch aufgrund der Zeiten ohne Bezahlung so weit verringern, dass sie unter die gewohnte Vergütung sinkt. In diesen Fällen zahlt die UKB Urlaubsabgeltungen, Entschädigungen sowie Erstattungen dennoch mindestens in der durch den Europäischen Gerichtshof geforderten Höhe.
Folgende Sonderfälle gibt es:
- Ausfallzeiten aus zwingenden Witterungsgründen (§ 4 Nr. 6.1 BRTV)
- die ersten 90 Ausfallstunden mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld (§ 4 Nr. 6 BRTV, § 6 Ziffer 2 Satz 2 Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern)
- Ausfallzeiten aufgrund von Witterung oder wirtschaftlicher Gründe in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (01.12. bis 31.03.) ohne Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld (§ 4 Nr. 6 BRTV)
Bitte kontaktierten Sie uns wenn Sie oder Ihr gewerblicher Arbeitnehmer Anspruch auf eine erhöhte Urlaubsvergütung haben.
Wir benötigen folgende Nachweise:
- einen Nachweis über die entsprechenden unverschuldeten Ausfallzeiten
- einen Nachweis über die arbeitsvertragliche gewöhnliche Arbeitszeit
- den arbeitsvertraglich geschuldeten Bruttostundenlohn
Anhand dieser Unterlagen berechnen wir die Urlaubsvergütung auf Grundlage des gewohnten Arbeitsentgelts. Fallen die errechneten Leistungen höher aus, als nach der üblichen Berechnung nach der Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer in Bayern, dann zahlen wir die höhere Urlaubsabgeltung oder -entschädigung aus bzw. schreiben den höheren Betrag dem Beitragskonto gut.