Voraussetzungen
Die Erstattungsbeträge dürfen nur dann zur Auszahlung gelangen, wenn Sie Ihre Sozialkassenbeiträge per Fälligkeit vollständig gemeldet und gezahlt haben.
Voraussetzung für die Erstattung ist außerdem, dass die arbeitnehmer-bezogenen Meldungen vollständig vorliegen.
Erstattungsmöglichkeiten
Für die Abrechnung der Erstattungsansprüche gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Spitzenausgleich Spitzenausgleich
- Überweisung Ihres Erstattungsanspruches bei ausgeglichenem Beitragskonto
- Saldierung mit Ihrem Sozialkassenbeitrag/Ihrer Winterbeschäftigungsumlage
Möglichkeit der Saldierung
Die UKB hat die Möglichkeit, Erstattungsguthaben auf Ihr Beitragskonto gutzuschreiben. Dies setzt voraus
- dass alle fälligen Meldungen vollständig vorliegen
- dass keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der durch Sie geltend gemachten Erstattungen bestehen
Dies gilt auch für Betriebe, die rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen wurden. Eine Aufrechnung von Erstattungsforderungen gegen bestehende Beitragsrückstände durch den Arbeitgeber ist dagegen ausgeschlossen.
Verfall
Die Ansprüche auf Erstattung von Urlaubsvergütungen verfallen grundsätzlich, wenn Sie diese nicht bis zum 30. September nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, durch arbeitnehmerbezogene Meldungen bei der UKB geltend machen.
Für die dem Arbeitnehmer im August 2021 ausgezahlte Urlaubsvergütung tritt der Verfall des Erstattungsanspruchs mit Ablauf des 30. September 2022 ein.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr vom Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, verfallen die Ansprüche auf Erstattung jedoch bereits am 15. des zweiten Monats, der auf den Monat der Beendigung folgt.
Ein Arbeitnehmer scheidet zum 31. August 2022 aus. Für die in den Monaten August 2022 und früher ausgezahlten Urlaubsvergütungen tritt der Verfall des Erstattungsanspruchs mit Ablauf des 15. Oktober 2022 ein.
Nach Ablauf der genannten Ausschlussfristen geltend gemachte Ansprüche können von der UKB nicht mehr berücksichtigt werden.
Hinweise
Hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mehr Urlaub gewährt, als die tarifvertragliche Berechnung seiner Ansprüche ergibt, handelt es sich um eine freiwillige übertarifliche Leistung, die nicht erstattungsfähig ist.
Grundsätzlich sind nur volle Urlaubstage zu gewähren. Werden halbe Urlaubstage gewährt, so ist eine Erstattung erst möglich, wenn die Addition der gewährten halben Tage volle Urlaubstage ergibt. Die UKB erstattet die Urlaubsvergütung nur für volle Urlaubstage.