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Gemeinnützige 
Urlaubskasse des  
Bayerischen 
Baugewerbes e.V.

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(089) 539 89–0
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Öffnungszeiten (persönliche Beratung)

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08:00 bis 12:00


Erstattungsanspruch Arbeitgeber

Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der Urlaubsvergütungen, welche an die gewerblichen Arbeitnehmer im Rahmen der tarifvertraglichen Bestimmungen ausgezahlt worden sind.

Voraussetzungen

Die Erstattungsbeträge dürfen nur dann zur Auszahlung gelangen, wenn Sie Ihre Sozialkassenbeiträge per Fälligkeit vollständig gemeldet und gezahlt haben.

Voraussetzung für die Erstattung ist außerdem, dass die arbeitnehmer-bezogenen Meldungen vollständig vorliegen.

Erstattungsmöglichkeiten

Für die Abrechnung der Erstattungsansprüche gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Spitzenausgleich Spitzenausgleich
  • Überweisung Ihres Erstattungsanspruches bei ausgeglichenem Beitragskonto
  • Saldierung mit Ihrem Sozialkassenbeitrag/Ihrer Winter­beschäftigungs­umlage

Möglichkeit der Saldierung

Die UKB hat die Möglich­keit, Erstattungs­gut­haben auf Ihr Bei­trags­konto gut­zu­schrei­ben. Dies setzt voraus

  • dass alle fälligen Meldungen voll­ständig vor­liegen
  • dass keine Zweifel an der Recht­mäßig­keit der durch Sie gel­tend gemach­ten Erstat­tun­gen beste­hen

Dies gilt auch für Betriebe, die rück­wirkend zur Meldung und Beitrags­zahlung heran­ge­zogen wurden. Eine Aufrechnung von Erstattungs­for­de­run­gen gegen beste­hende Bei­trags­rück­stände durch den Arbeit­geber ist dage­gen aus­geschlossen.

Verfall

Die Ansprüche auf Erstat­tung von Urlaubs­ver­gütun­gen verfallen grund­sätz­lich, wenn Sie diese nicht bis zum 30. Septem­ber nach Ablauf des Jahres, in dem sie ent­stan­den sind, durch arbeit­nehmer­be­zo­gene Mel­dun­gen bei der UKB geltend machen.

Beispiel

Für die dem Arbeit­nehmer im August 2021 aus­ge­zahlte Urlaubs­ver­gütung tritt der Ver­fall des Erstat­tungs­an­spruchs mit Ablauf des 30. September 2022 ein.

Bei Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses und für den Fall, dass ein Arbeit­nehmer nicht mehr vom Bundes­rahmen­tarif­ver­trag für das Bau­gewerbe (BRTV) erfasst wird, ohne dass sein Arbeits­ver­hält­nis endet, ver­fallen die Ansprüche auf Erstat­tung jedoch bereits am 15. des zweiten Monats, der auf den Monat der Beendi­gung folgt.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer scheidet zum 31. August 2022 aus. Für die in den Mona­ten August 2022 und früher aus­ge­zahl­ten Urlaubs­ver­gütun­gen tritt der Ver­fall des Erstat­tungs­an­spruchs mit Ablauf des 15. Oktober 2022 ein.

Nach Ablauf der genannten Ausschlussfristen geltend gemachte Ansprüche können von der UKB nicht mehr berücksichtigt werden.

Hinweise

Hat der Arbeitgeber seinem Arbeit­nehmer mehr Urlaub gewährt, als die tarif­ver­trag­liche Berech­nung seiner Ansprüche ergibt, han­delt es sich um eine frei­wil­lige über­tarif­liche Leis­tung, die nicht erstat­tungs­fähig ist.

Grundsätzlich sind nur volle Urlaubs­tage zu gewähren. Werden halbe Urlaubs­tage gewährt, so ist eine Erstattung erst möglich, wenn die Addition der gewährten halben Tage volle Urlaubs­tage ergibt. Die UKB erstattet die Urlaubs­vergütung nur für volle Urlaubs­tage.