Allgemeines
Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung direkt durch die UKB besteht nur
- für Urlaubsansprüche die noch nicht verfallen sind
- wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und
- einer der folgenden Abgeltungsgründe nachgewiesen wird
Abgeltungsgründe
- Der Arbeitnehmer war länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von dem Tarifvertrag – Urlaubsregelung der gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern – erfassten Betrieb beschäftigt, ohne arbeitslos zu sein
- Der Arbeitnehmer ist berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außer Stande, seinen bisherigen Beruf auszuüben. Die oben genannte Wartezeit von drei Monaten gilt auch in diesem Fall
- Der Arbeitnehmer Altersrente oder Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bezieht, nachdem sein Arbeitsverhältnis geendet hat
- Der Arbeitnehmer hat in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis innerhalb des Baugewerbes gewechselt
- Der Arbeitnehmer war als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt und das Arbeitsverhältnis wurde vor mehr als drei Monaten beendet
- Der Arbeitnehmer wurde länger als drei Monate nicht mehr von dem Tarifvertrag – Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern – erfasst, ohne dass sein Arbeitsverhältnis geendet hat. Ein Arbeitnehmer wurde z.B. von einem ausländischen Betrieb nach Deutschland entsandt und kehrt in sein Heimatland zurück
Eine Urlaubsabgeltung setzt in den ersten fünf Fällen ein bereits beendetes gewerbliches Arbeitsverhältnis voraus.
Achtung: Arbeitslosigkeit ist kein Abgeltungsgrund!
Ist der Arbeitnehmer arbeitslos, so ist eine Urlaubsabgeltung nicht möglich. Nimmt der Arbeitnehmer wieder ein Arbeitsverhältnis im Baugewerbe auf, werden die nicht verfallenen Urlaubsansprüche von dem neuen Bau-Arbeitgeber übernommen. Im zweiten Jahr nach Entstehung der Urlaubsansprüche kann, auch bei Arbeitslosigkeit, für Urlaubsansprüche aus Bruttolohn, MUV Saison-KUG und MUV KUG, der Antrag auf Entschädigung gestellt werden.
Beitragsfinanzierung
Wenn die Abgeltung nicht in voller Höhe durch Arbeitgeberbeiträge finanziert worden ist, muss die UKB die Auszahlung entsprechend kürzen. Werden Beiträge nachentrichtet, ist eine nachträgliche Auszahlung möglich.
Dies gilt nicht für Urlaubsansprüche aus Ausfallstunden wegen Krankheit oder Saison-Kurzarbeitergeld. Die Mindesturlaubsvergütung für diese Ansprüche wird im Falle einer Urlaubsabgeltung auch dann gezahlt, wenn keine Beitragsfinanzierung vorliegt.
Die Kürzung der Urlaubsabgeltung bei fehlender Beitragsfinanzierung entfällt für Urlaubsansprüche die ab dem 1. Januar 2023 entstehen.
Urlaubsabgeltung bei Altersteilzeit
Für die Urlaubsabgeltungsansprüche bei Eintritt in die Altersteilzeit gelten die Bestimmungen gemäß § 13 der Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern.
Danach ist sämtlicher dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der Altersteilzeit zustehender Urlaub vor Eintritt in die Altersteilzeit zu gewähren. Ist dies nicht möglich, so ist der Urlaubsanspruch durch den Arbeitgeber abzugelten.
Aus der Urlaubsabgeltung wegen Beginn der Altersteilzeit sind keine Sozialkassenbeiträge zu entrichten, und es entsteht daraus auch kein neuer Urlaubsvergütungsanspruch.
Abgeltung durch den letzten Bau-Arbeitgeber
In folgenden Fällen richtet sich der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht gegen die UKB, sondern gegen den letzten Arbeitgeber:
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines jugendlichen Arbeitnehmers
- Ausscheiden aus dem Ausbildungsbetrieb nach Beendigung der Ausbildung, sofern bis zum 1. Juli des Folgejahres keine Bautätigkeit aufgenommen wird
- Urlaub kann vor Beginn des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt und genommen werden