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Gemeinnützige 
Urlaubskasse des  
Bayerischen 
Baugewerbes e.V.

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Öffnungszeiten (persönliche Beratung)

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Voraussetzungen für die Abgeltung von Urlaubsansprüchen

Urlaub wird im Baugewerbe nur ausnahms­weise abge­golten.

Allgemeines

Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung direkt durch die UKB besteht nur

  • für Urlaubsansprüche die noch nicht verfallen sind
  • wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und
  • einer der folgenden Abgeltungs­gründe nach­gewiesen wird
Aus der Urlaubs­ab­geltung sind keine Sozial­kassen­bei­träge zu ent­richten. Es entsteht daraus auch kein neuer Urlaubs­vergütungsanspruch.

Abgeltungsgründe

  • Der Arbeitnehmer war länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeits­ver­hältnis zu einem von dem Tarif­vertrag – Urlaubs­regelung der gewerb­li­chen Arbeit­nehmer im Bau­gewerbe in Bayern – erfass­ten Betrieb beschäftigt, ohne arbeits­los zu sein
  • Der Arbeitnehmer ist berufs­unfähig oder auf nicht abseh­bare Zeit außer Stande, seinen bishe­rigen Beruf aus­zu­üben. Die oben genannte Warte­zeit von drei Mona­ten gilt auch in diesem Fall
  • Der Arbeitnehmer Altersrente oder Rente wegen voller oder teil­weiser Erwerbs­minderung bezieht, nach­dem sein Arbeits­ver­hältnis geendet hat
  • Der Arbeitnehmer hat in ein Angestellten- oder Aus­bildungs­ver­hältnis inner­halb des Bau­gewerbes gewechselt
  • Der Arbeitnehmer war als Gelegen­heits­arbeiter, Werk­student, Prakti­kant oder in ähn­li­cher Weise beschäftigt und das Arbeits­ver­hältnis wurde vor mehr als drei Mona­ten beendet
  • Der Arbeitnehmer wurde länger als drei Monate nicht mehr von dem Tarif­vertrag – Urlaubs­regelung für die gewerb­li­chen Arbeit­nehmer im Bau­gewerbe in Bayern – erfasst, ohne dass sein Arbeits­ver­hältnis geendet hat. Ein Arbeit­nehmer wurde z.B. von einem aus­ländi­schen Betrieb nach Deutsch­land ent­sandt und kehrt in sein Heimat­land zurück

Eine Urlaubsabgeltung setzt in den ersten fünf Fällen ein bereits beende­tes gewerb­li­ches Arbeits­verhältnis voraus.

Achtung: Arbeitslosigkeit ist kein Abgeltungsgrund!

Ist der Arbeitnehmer arbeitslos, so ist eine Urlaubs­abgeltung nicht möglich. Nimmt der Arbeit­nehmer wieder ein Arbeits­ver­hältnis im Bau­gewerbe auf, werden die nicht ver­fallenen Urlaubs­an­sprüche von dem neuen Bau-Arbeit­geber über­nommen. Im zweiten Jahr nach Ent­stehung der Urlaubs­an­sprüche kann, auch bei Arbeitslosigkeit, für Urlaubsansprüche aus Bruttolohn, MUV Saison-KUG und MUV KUG, der Antrag auf Entschädigung gestellt werden.

Urlaubsabgeltung bei Altersteilzeit

Für die Urlaubsabgeltungsan­sprüche bei Ein­tritt in die Alters­teil­zeit gel­ten die Bestim­mun­gen gemäß § 13 der Urlaubs­rege­lung für die gewerb­li­chen Arbeit­nehmer im Bau­gewerbe in Bayern.

Danach ist sämtlicher dem Arbeit­nehmer bis zum Beginn der Alters­teil­zeit zuste­hen­der Urlaub vor Ein­tritt in die Alters­teil­zeit zu gewäh­ren. Ist dies nicht mög­lich, so ist der Urlaubs­anspruch durch den Arbeitg­eber abzugelten.

Aus der Urlaubsabgeltung wegen Beginn der Alters­teil­zeit sind keine Sozial­kassen­bei­träge zu ent­richten, und es ent­steht daraus auch kein neuer Urlaubs­ver­gütungs­anspruch.

Abgeltung durch den letzten Bau-Arbeitgeber

In folgenden Fällen richtet sich der Urlaubs­ab­geltungs­anspruch nicht gegen die UKB, sondern gegen den letzten Arbeitgeber:

  • Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses eines jugend­li­chen Arbeit­nehmers
  • Ausscheiden aus dem Ausbildungs­betrieb nach Beendi­gung der Aus­bil­dung, sofern bis zum 1. Juli des Folgej­ahres keine Bau­tätig­keit auf­ge­nom­men wird
  • Urlaub kann vor Beginn des Alters­teil­zeit-Arbeits­ver­hält­nisses nicht mehr gewährt und genommen werden