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Gemeinnützige 
Urlaubskasse des  
Bayerischen 
Baugewerbes e.V.

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Voraussetzungen für die Abgeltung von Urlaubsansprüchen

Urlaub wird im Baugewerbe nur ausnahms­weise abge­golten.

Allgemeines

Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung direkt durch die UKB besteht nur

  • für Urlaubsansprüche die noch nicht verfallen sind
  • wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und
  • einer der folgenden Abgeltungs­gründe nach­gewiesen wird
Aus der Urlaubs­ab­geltung sind keine Sozial­kassen­bei­träge zu ent­richten. Es entsteht daraus auch kein neuer Urlaubs­vergütungsanspruch.

Abgeltungsgründe

  • Der Arbeitnehmer war länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeits­ver­hältnis zu einem von dem Tarif­vertrag – Urlaubs­regelung der gewerb­li­chen Arbeit­nehmer im Bau­gewerbe in Bayern – erfass­ten Betrieb beschäftigt, ohne arbeits­los zu sein
  • Der Arbeitnehmer ist berufs­unfähig oder auf nicht abseh­bare Zeit außer Stande, seinen bishe­rigen Beruf aus­zu­üben. Die oben genannte Warte­zeit von drei Mona­ten gilt auch in diesem Fall
  • Der Arbeitnehmer Altersrente oder Rente wegen voller oder teil­weiser Erwerbs­minderung bezieht, nach­dem sein Arbeits­ver­hältnis geendet hat
  • Der Arbeitnehmer hat in ein Angestellten- oder Aus­bildungs­ver­hältnis inner­halb des Bau­gewerbes gewechselt
  • Der Arbeitnehmer war als Gelegen­heits­arbeiter, Werk­student, Prakti­kant oder in ähn­li­cher Weise beschäftigt und das Arbeits­ver­hältnis wurde vor mehr als drei Mona­ten beendet
  • Der Arbeitnehmer wurde länger als drei Monate nicht mehr von dem Tarif­vertrag – Urlaubs­regelung für die gewerb­li­chen Arbeit­nehmer im Bau­gewerbe in Bayern – erfasst, ohne dass sein Arbeits­ver­hältnis geendet hat. Ein Arbeit­nehmer wurde z.B. von einem aus­ländi­schen Betrieb nach Deutsch­land ent­sandt und kehrt in sein Heimat­land zurück

Eine Urlaubsabgeltung setzt in den ersten fünf Fällen ein bereits beende­tes gewerb­li­ches Arbeits­verhältnis voraus.

Achtung: Arbeitslosigkeit ist kein Abgeltungsgrund!

Ist der Arbeitnehmer arbeitslos, so ist eine Urlaubs­abgeltung nicht möglich. Nimmt der Arbeit­nehmer wieder ein Arbeits­ver­hältnis im Bau­gewerbe auf, werden die nicht ver­fallenen Urlaubs­an­sprüche von dem neuen Bau-Arbeit­geber über­nommen. Im zweiten Jahr nach Ent­stehung der Urlaubs­an­sprüche kann, auch bei Arbeitslosigkeit, für Urlaubsansprüche aus Bruttolohn, MUV Saison-KUG und MUV KUG, der Antrag auf Entschädigung gestellt werden.

Beitragsfinanzierung

Wenn die Abgeltung nicht in voller Höhe durch Arbeitgeberbeiträge finanziert worden ist, muss die UKB die Auszahlung entsprechend kürzen. Werden Beiträge nachentrichtet, ist eine nachträgliche Auszahlung möglich.

Dies gilt nicht für Urlaubsansprüche aus Ausfallstunden wegen Krankheit oder Saison-Kurzarbeitergeld. Die Mindesturlaubsvergütung für diese Ansprüche wird im Falle einer Urlaubsabgeltung auch dann gezahlt, wenn keine Beitragsfinanzierung vorliegt.

Die Kürzung der Urlaubsabgeltung bei fehlender Beitragsfinanzierung entfällt für Urlaubsansprüche die ab dem 1. Januar 2023 entstehen.

Urlaubsabgeltung bei Altersteilzeit

Für die Urlaubsabgeltungsan­sprüche bei Ein­tritt in die Alters­teil­zeit gel­ten die Bestim­mun­gen gemäß § 13 der Urlaubs­rege­lung für die gewerb­li­chen Arbeit­nehmer im Bau­gewerbe in Bayern.

Danach ist sämtlicher dem Arbeit­nehmer bis zum Beginn der Alters­teil­zeit zuste­hen­der Urlaub vor Ein­tritt in die Alters­teil­zeit zu gewäh­ren. Ist dies nicht mög­lich, so ist der Urlaubs­anspruch durch den Arbeitg­eber abzugelten.

Aus der Urlaubsabgeltung wegen Beginn der Alters­teil­zeit sind keine Sozial­kassen­bei­träge zu ent­richten, und es ent­steht daraus auch kein neuer Urlaubs­ver­gütungs­anspruch.

Abgeltung durch den letzten Bau-Arbeitgeber

In folgenden Fällen richtet sich der Urlaubs­ab­geltungs­anspruch nicht gegen die UKB, sondern gegen den letzten Arbeitgeber:

  • Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses eines jugend­li­chen Arbeit­nehmers
  • Ausscheiden aus dem Ausbildungs­betrieb nach Beendi­gung der Aus­bil­dung, sofern bis zum 1. Juli des Folgej­ahres keine Bau­tätig­keit auf­ge­nom­men wird
  • Urlaub kann vor Beginn des Alters­teil­zeit-Arbeits­ver­hält­nisses nicht mehr gewährt und genommen werden