Allgemeines
Die Bauarbeitgeber führen die Sozialkassenbeiträge in tarifvertraglich festgelegter Höhe an die UKB/SOKA-BAU ab. Gemeinsame Einzugsstelle ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) in Wiesbaden.
Die Beiträge sind jeweils zum 28. des Folgemonats fällig.
Die Zahlung der Beiträge für den Meldemonat April 2023 ist am 28. Mai 2023 fällig.
Wird die Zahlungsfrist versäumt, fallen Verzugszinsen an.
Beitragsforderungen eines Meldemonats können unter bestimmten Voraussetzungen mit Erstattungen für gezahlte Urlaubs- oder Ausbildungsvergütungen desselben Monats saldiert werden.
Bankverbindung
Bankverbindung zur Überweisung des Sozialkassenbeitrags
Landesbank Hessen-Thüringen, Frankfurt am Main
BLZ: 500 500 00
Konto-Nr.: 15 000 003
IBAN: DE 15 5005 0000 0015 0000 03
BIC: HELA DE FF
Bankverbindung zur Überweisung der Winterbeschäftigungsumlage
Landesbank Hessen-Thüringen, Frankfurt am Main
BLZ: 500 500 00
Konto-Nr.: 16 900 003
IBAN: DE 17 5005 0000 0016 9000 03
BIC: HELA DE FF
Zusammengefasste Zahlung
Gemeinsames Konto für Sozialkassenbeitrag und Winterbeschäftigungsumlage:
Landesbank Hessen-Thüringen
Frankfurt am Main
Bankleitzahl: 500 500 00
Konto-Nummer: 16 900 003
IBAN: DE 17 5005 0000 0016 9000 03
BIC: HELA DE FF
(Gemeinsames Konto für Sozialkassenbeitrag und Winterbeschäftigungs-Umlage)
Lastschriftverfahren
Um am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, sendet SOKA-BAU Ihnen gerne auf Wunsch (Telefon: 0800 1200-111) ein Formular zu. Es ist notwendig, dieses innerhalb von 90 Tagen unterschrieben bei SOKA-BAU einzureichen – gerne per Fax, Brief oder E‑Mail.
Saldierung von Beiträgen und Erstattungen
Im monatlichen Saldierungsverfahren wird die Differenz zwischen Beitrag und Erstattungen abgerechnet. Die Saldierung bietet Ihnen die Möglichkeit, auch bereits entstandene Beitragsrückstände nebst Verzugszinsen und Kosten unter Berücksichtigung von Erstattungen ausgleichen zu können.
Beitragsforderungen eines Meldemonats werden mit Erstattungen für gezahlte Urlaubs- oder Ausbildungsvergütungen desselben Monats unter folgenden Voraussetzungen saldiert:
- Die Meldungen liegen vollständig für alle Arbeitnehmer vor
- Es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erstattungen
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die Erstattungen Ihrem Beitragskonto zum Ausgleich des Beitrags gutgeschrieben. Eine übersteigende Beitragsforderung muss ab dem 1.1.2019 nicht mehr vorab ausgeglichen werden. Sofern diese Zahlung erst nach der Beitragsfälligkeit eintrifft, werden bis zu diesem Zeitpunkt Verzugszinsen berechnet.
Sind Ihre Erstattungsforderungen höher als der Beitrag, erfolgt umgehend die Auszahlung des Differenzbetrages auf Ihr Bankkonto. Sofern Sie dies wünschen, kann hiervon zunächst ein bestehender Sollsaldo bei der Winterbeschäftigungs-Umlage ausgeglichen werden und erst dann ein zu Gunsten Ihres Betriebs verbleibendes Guthaben auf Ihr Bankkonto überwiesen werden. Sollten Sie diese Einbeziehung der Winterbeschäftigungs-Umlage wünschen, senden Sie bitte eine entsprechende Erklärung unterschrieben an SOKA-BAU:
mit Erstattungsleistungen
Die Saldierung ist seit 1. Juli 2013 das obligatorische monatliche Abrechnungsverfahren, sofern keine Teilnahme am Spitzenausgleich erfolgt.
Auch wenn Ihr Beitragskonto einen Beitragsrückstand aufweist, steht einer Saldierung der Beiträge mit Erstattungsleistungen unter den eingangs genannten Voraussetzungen künftig nichts mehr entgegen. Bei der Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem Erstattungsbetrag und dem höheren Sozialkassenbeitrag berücksichtigen Sie bitte auch eventuell bereits entstandene Verzugszinsen und Kosten. Die Saldierung gilt auch für Forderungen, die vor dem 1. Juli 2013 entstanden sind.
Betrieb A hat bis einschließlich Juli 2023 alle Meldungen vollständig eingereicht und alle Beiträge bezahlt. Die zum 15. September 2023 fällige Meldung für den Monat August 2023 wird am 12. September 2023 vollständig eingereicht. Aus diesen gemeldeten Bruttolöhnen ergibt sich eine Beitragsforderung in Höhe von 7.000 € sowie ein Erstattungsanspruch für gewährten Urlaub von 3.000 €.
Der sich aus der Meldung ergebende Beitrag wird mit den Erstattungen automatisch saldiert und dem Beitragskonto gutgeschrieben.
Rechnung:
Der Betrieb zahlt lediglich die Differenz von 4.000 € bis zum 28. September 2023 bzw. diese wird per Lastschrift eingezogen.
Betrieb A hat bis einschließlich Juli 2023 alle Meldungen vollständig eingereicht und alle Beiträge sind bezahlt. Die zum 15. September 2023 fällige Meldung für den Monat August 2023 wird am 12. September 2023 vollständig eingereicht. Aus dieser Meldung ergibt sich aus den gemeldeten Bruttolöhnen eine Beitragsforderung in Höhe von 4.500 € sowie ein Erstattungsanspruch für gewährten Urlaub von 5.000 €.
Der sich aus der Meldung ergebende Beitrag wird mit den Erstattungen saldiert.
Rechnung:
Da der Erstattungsbetrag höher als die Beitragsforderung ist, wird die verbleibende Differenz von 500 € umgehend von SOKA-BAU an den Betrieb überwiesen bzw. auf Wunsch des Betriebes auch zum Ausgleich der Winterbeschäftigungsumlage verwendet.
Verzugszinsen
Der Sozialkassenbeitrag muss ab April 2023 bis zum 28. des Folgemonats an SOKA-BAU gezahlt sein. Überschreiten Sie diesen Fälligkeitstermin, geraten Sie mit diesem Sozialkassenbeitrag unmittelbar – ohne weitere Mahnung – in Verzug.
In diesem Fall ist die UKB/SOKA-BAU verpflichtet, Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Ab 1. Januar 2019 fallen für Beitragsrückstände Verzugszinsen in Höhe von 0,9 v.H. (2015 bis 2018 1,0 v.H.) der vollen Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzuges an.
Der zum 28. August 2023 fällige Beitrag in Höhe von 5.000 € wird erst am 29. November bezahlt. Verzugszinsen fallen für den fälligen Beitrag wie folgt an: