Kontakt

Gemeinnützige 
Urlaubskasse des  
Bayerischen 
Baugewerbes e.V.

Telefon (089) 539 89-0
Telefax (089) 539 89–70

info@urlaubskasse-bayern.de
www.urlaubskasse-bayern.de
Beratungsnummer
(089) 539 89–0
Anschrift

Lessingstraße 4 
80336 München

Briefe:  
Postfach 15 08 25 
80045 München
Telefonische Erreichbarkeit

Montag bis Donnerstag:
07:30 bis 12:00
12:30 bis 16:30

Freitag:
07:30 bis 12:00
12:30 bis 13:00


Öffnungszeiten (persönliche Beratung)

Montag bis Freitag:
08:00 bis 12:00


Beitragszahlung und Saldierung mit Erstattungs­ansprüchen

Der Sozialkassenbeitrag ist ab April 2021 spätes­tens bis zum 28. des Folge­monats fällig.

Allgemeines

Die Bauarbeitgeber führen die Sozial­kassen­beiträge in tarifvertraglich fest­gelegter Höhe an die UKB/SOKA-BAU ab. Gemein­same Einzugs­stelle ist die Urlaubs- und Lohn­aus­gleichs­kasse (ULAK) in Wiesbaden.

Die Beiträge sind ab dem Meldemonat April 2021 jeweils zum 28. des Folge­monats fällig (vor April 2021 bestand die Fälligkeit jeweils zum 20. des Folgemonats).

Beispiel:
Die Zahlung der Beiträge für den Meldemonat April 2021 ist am 28. Mai 2021 fällig.
Die Zahlung der Beiträge für den Meldemonat März 2021 war zum 20. April 2021 fällig.

Wird die Zahlungs­frist versäumt, fallen Verzugs­zinsen an.

Beitragsforderungen eines Melde­monats können unter bestimmten Voraus­setzungen mit Erstattungen für gezahlte Urlaubs- oder Aus­bildungs­vergütungen des­selben Monats saldiert werden.

Bankverbindung

Bankverbindung zur Überweisung des Sozial­kassen­beitrags

Landesbank Hessen-Thüringen, Frankfurt am Main
BLZ: 500 500 00
Konto-Nr.: 15 000 003
IBAN: DE 15 5005 0000 0015 0000 03
BIC: HELA DE FF


Bankverbindung zur Überweisung der Winter­beschäftigungs­umlage

Landesbank Hessen-Thüringen, Frankfurt am Main
BLZ: 500 500 00
Konto-Nr.: 16 900 003
IBAN: DE 17 5005 0000 0016 9000 03
BIC: HELA DE FF


Zusammengefasste Zahlung

Gemeinsames Konto für Sozial­kassen­beitrag und Winter­beschäftigungs­umlage:

Landesbank Hessen-Thüringen
Frankfurt am Main
Bankleitzahl: 500 500 00
Konto-Nummer: 16 900 003
IBAN: DE 17 5005 0000 0016 9000 03
BIC: HELA DE FF
(Gemeinsames Konto für Sozial­kassen­beitrag und Winter­beschäftigungs-Umlage)

Lastschriftverfahren

Um am SEPA-Lastschrift­ver­fahren teil­zu­nehmen, sen­det SOKA-BAU Ihnen gerne auf Wunsch (Telefon: 0800 1200-111) ein Formu­lar zu. Es ist not­wen­dig, dieses inner­halb von 90 Tagen unter­schrie­ben bei SOKA-BAU ein­zu­reichen – gerne per Fax, Brief oder E‑Mail.

Saldierung von Beiträgen und Erstattungen

Im monatlichen Saldierungs­ver­fahren wird die Diffe­renz zwischen Bei­trag und Erstat­tun­gen abge­rech­net. Die Saldie­rung bie­tet Ihnen die Mög­lich­keit, auch bereits ent­stan­dene Beitrags­rück­stände nebst Ver­zugs­zinsen und Kosten unter Berück­sich­ti­gung von Erstat­tun­gen aus­glei­chen zu können.

Beitragsforderungen eines Melde­monats wer­den mit Erstat­tun­gen für gezahlte Urlaubs- oder Aus­bildungs­ver­gütun­gen des­sel­ben Monats unter fol­gen­den Voraus­set­zun­gen saldiert:

  • Die Meldungen liegen vollständig für alle Arbeit­nehmer vor
  • Es bestehen keine Zweifel an der Recht­mäßig­keit der Erstattungen

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die Erstattungen Ihrem Beitragskonto zum Aus­gleich des Bei­trags gutgeschrieben. Eine übersteigende Beitragsforderung muss ab dem 1.1.2019 nicht mehr vorab ausgeglichen werden. Sofern diese Zah­lung erst nach der Beitrags­fällig­keit ein­trifft, wer­den bis zu diesem Zeit­punkt Verzugs­zinsen berechnet.

Sind Ihre Erstattungsforderun­gen höher als der Bei­trag, erfolgt umge­hend die Aus­zah­lung des Differenz­be­tra­ges auf Ihr Bank­konto. Sofern Sie dies wün­schen, kann hier­von zunächst ein beste­hen­der Soll­saldo bei der Winter­be­schäfti­gungs-Umlage aus­ge­glichen wer­den und erst dann ein zu Guns­ten Ihres Betriebs ver­blei­ben­des Gut­haben auf Ihr Bank­konto über­wiesen wer­den. Soll­ten Sie diese Ein­be­ziehung der Winter­beschäfti­gungs-Umlage wün­schen, sen­den Sie bitte eine ent­spre­chende Erklä­rung unter­schrie­ben an SOKA-BAU:

Vereinbarung über Saldierung der Winter­beschäftigungs­umlage
mit Erstattungs­leistungen


Die Saldierung ist seit 1. Juli 2013 das obligato­rische monat­liche Abrech­nungs­ver­fahren, sofern keine Teil­nahme am Spitzen­aus­gleich erfolgt.

Auch wenn Ihr Beitragskonto einen Beitrags­rück­stand auf­weist, steht einer Saldie­rung der Bei­träge mit Erstat­tungs­leis­tun­gen unter den ein­gangs genann­ten Voraus­setzun­gen künf­tig nichts mehr ent­gegen. Bei der Zah­lung des Diffe­renz­be­trags zwi­schen dem Erstat­tungs­betrag und dem höhe­ren Sozial­kassen­beitrag berück­sich­ti­gen Sie bitte auch even­tuell bereits ent­stan­dene Ver­zugs­zinsen und Kosten. Die Saldierung gilt auch für Forde­run­gen, die vor dem 1. Juli 2013 ent­standen sind.

Beispiel 1: Laufende monatliche Saldierung

Betrieb A hat bis einschließlich Juli 2021 alle Meldun­gen voll­ständig ein­ge­reicht und alle Bei­träge bezahlt. Die zum 15. September 2021 fäl­lige Mel­dung für den Monat August 2021 wird am 12. September 2021 voll­stän­dig ein­ge­reicht. Aus die­sen gemel­de­ten Brutto­löhnen ergibt sich eine Bei­trags­for­de­rung in Höhe von 7.000 € sowie ein Erstat­tungs­anspruch für gewähr­ten Urlaub von 3.000 €.

Der sich aus der Mel­dung erge­bende Bei­trag wird mit den Erstat­tun­gen automatisch sal­diert und dem Beitragskonto gutgeschrieben.

Rechnung:

Beitragsforderung 
 7.000 €
Erstattungsbetrag 
 ./. 3.000 €
Differenzbetrag 
 4.000 €

Der Betrieb zahlt lediglich die Differ­enz von 4.000 € bis zum 28. September 2021 bzw. diese wird per Last­schrift eingezogen.

Beispiel 2: Laufende monatliche Saldierung

Betrieb A hat bis ein­schließ­lich Juli 2021 alle Mel­dun­gen voll­ständig ein­ge­reicht und alle Bei­träge sind bezahlt. Die zum 15. September 2021 fäl­lige Mel­dung für den Monat August 2021 wird am 12. September 2021 voll­stän­dig ein­ge­reicht. Aus die­ser Mel­dung ergibt sich aus den gemel­de­ten Brutto­löhnen eine Beitrags­forderung in Höhe von 4.500 € sowie ein Erstat­tungs­anspruch für gewährten Urlaub von 5.000 €.

Der sich aus der Meldung erge­bende Bei­trag wird mit den Erstat­tun­gen saldiert.

Rechnung:

Beitragsforderung 
 4.500 €
Erstatttungsbetrag 
 ./. 5.000 €
Differenzbetrag 
 500 €

Da der Erstattungsbetrag höher als die Bei­trags­for­de­rung ist, wird die ver­blei­bende Diffe­renz von 500 € umge­hend von SOKA-BAU an den Betrieb über­wie­sen bzw. auf Wunsch des Betrie­bes auch zum Aus­gleich der Winter­be­schäfti­gungs­umlage verwendet.

Verzugszinsen

Der Sozialkassenbeitrag muss ab April 2021 bis zum 28. des Folge­monats an SOKA-BAU gezahlt sein. Über­schrei­ten Sie diesen Fällig­keits­termin, geraten Sie mit diesem Sozial­kassen­bei­trag unmittel­bar – ohne wei­tere Mah­nung – in Verzug.

In diesem Fall ist die UKB/SOKA-BAU ver­pflich­tet, Ver­zugs­zinsen in Rech­nung zu stel­len. Ab 1. Januar 2019 fal­len für Bei­trags­rück­stände Ver­zugs­zinsen in Höhe von 0,9 v.H. (2015 bis 2018 1,0 v.H.) der vol­len Bei­trags­for­de­rung für jeden ange­fan­ge­nen Monat des Ver­zuges an.

Beispiel

Der zum 28. August 2021 fällige Beitrag in Höhe von 5.000 € wird erst am 29. November bezahlt. Verzugszinsen fallen für den fälligen Bei­trag wie folgt an:

ab 29.08. 0,9 % von 5.000 € = 
 45 €
ab 29.09. 0,9 % von 5.000 € = 
 45 €
ab 29.10. 0,9 % von 5.000 € = 
 45 €
ab 29.11. 0,9 % von 5.000 € = 
 45 €