Kontakt

Gemeinnützige 
Urlaubskasse des  
Bayerischen 
Baugewerbes e.V.

Telefon (089) 539 89-0
Telefax (089) 539 89–70

info@urlaubskasse-bayern.de
www.urlaubskasse-bayern.de
Beratungsnummer
(089) 539 89–0
Anschrift

Lessingstraße 4 
80336 München

Briefe:  
Postfach 15 08 25 
80045 München
Telefonische Erreichbarkeit

Montag bis Donnerstag:
07:30 bis 12:00
12:30 bis 16:30

Freitag:
07:30 bis 12:00
12:30 bis 13:00


Öffnungszeiten (persönliche Beratung)

Montag bis Freitag:
08:00 bis 12:00


Beitragszahlung und Saldierung mit Erstattungs­ansprüchen

Der Sozialkassenbeitrag ist spätes­tens bis zum 28. des Folge­monats fällig.

Allgemeines

Die Bauarbeitgeber führen die Sozial­kassen­beiträge in tarifvertraglich fest­gelegter Höhe an die UKB/SOKA-BAU ab. Gemein­same Einzugs­stelle ist die Urlaubs- und Lohn­aus­gleichs­kasse (ULAK) in Wiesbaden.

Die Beiträge sind jeweils zum 28. des Folge­monats fällig.

Beispiel:
Die Zahlung der Beiträge für den Meldemonat April 2023 ist am 28. Mai 2023 fällig.

Wird die Zahlungs­frist versäumt, fallen Verzugs­zinsen an.

Beitragsforderungen eines Melde­monats können unter bestimmten Voraus­setzungen mit Erstattungen für gezahlte Urlaubs- oder Aus­bildungs­vergütungen des­selben Monats saldiert werden.

Bankverbindung

Bankverbindung zur Überweisung des Sozial­kassen­beitrags

Landesbank Hessen-Thüringen, Frankfurt am Main
BLZ: 500 500 00
Konto-Nr.: 15 000 003
IBAN: DE 15 5005 0000 0015 0000 03
BIC: HELA DE FF


Bankverbindung zur Überweisung der Winter­beschäftigungs­umlage

Landesbank Hessen-Thüringen, Frankfurt am Main
BLZ: 500 500 00
Konto-Nr.: 16 900 003
IBAN: DE 17 5005 0000 0016 9000 03
BIC: HELA DE FF


Zusammengefasste Zahlung

Gemeinsames Konto für Sozial­kassen­beitrag und Winter­beschäftigungs­umlage:

Landesbank Hessen-Thüringen
Frankfurt am Main
Bankleitzahl: 500 500 00
Konto-Nummer: 16 900 003
IBAN: DE 17 5005 0000 0016 9000 03
BIC: HELA DE FF
(Gemeinsames Konto für Sozial­kassen­beitrag und Winter­beschäftigungs-Umlage)

Lastschriftverfahren

Um am SEPA-Lastschrift­ver­fahren teil­zu­nehmen, sen­det SOKA-BAU Ihnen gerne auf Wunsch (Telefon: 0800 1200-111) ein Formu­lar zu. Es ist not­wen­dig, dieses inner­halb von 90 Tagen unter­schrie­ben bei SOKA-BAU ein­zu­reichen – gerne per Fax, Brief oder E‑Mail.

Saldierung von Beiträgen und Erstattungen

Im monatlichen Saldierungs­ver­fahren wird die Diffe­renz zwischen Bei­trag und Erstat­tun­gen abge­rech­net. Die Saldie­rung bie­tet Ihnen die Mög­lich­keit, auch bereits ent­stan­dene Beitrags­rück­stände nebst Ver­zugs­zinsen und Kosten unter Berück­sich­ti­gung von Erstat­tun­gen aus­glei­chen zu können.

Beitragsforderungen eines Melde­monats wer­den mit Erstat­tun­gen für gezahlte Urlaubs- oder Aus­bildungs­ver­gütun­gen des­sel­ben Monats unter fol­gen­den Voraus­set­zun­gen saldiert:

  • Die Meldungen liegen vollständig für alle Arbeit­nehmer vor
  • Es bestehen keine Zweifel an der Recht­mäßig­keit der Erstattungen

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die Erstattungen Ihrem Beitragskonto zum Aus­gleich des Bei­trags gutgeschrieben. Eine übersteigende Beitragsforderung muss ab dem 1.1.2019 nicht mehr vorab ausgeglichen werden. Sofern diese Zah­lung erst nach der Beitrags­fällig­keit ein­trifft, wer­den bis zu diesem Zeit­punkt Verzugs­zinsen berechnet.

Sind Ihre Erstattungsforderun­gen höher als der Bei­trag, erfolgt umge­hend die Aus­zah­lung des Differenz­be­tra­ges auf Ihr Bank­konto. Sofern Sie dies wün­schen, kann hier­von zunächst ein beste­hen­der Soll­saldo bei der Winter­be­schäfti­gungs-Umlage aus­ge­glichen wer­den und erst dann ein zu Guns­ten Ihres Betriebs ver­blei­ben­des Gut­haben auf Ihr Bank­konto über­wiesen wer­den. Soll­ten Sie diese Ein­be­ziehung der Winter­beschäfti­gungs-Umlage wün­schen, sen­den Sie bitte eine ent­spre­chende Erklä­rung unter­schrie­ben an SOKA-BAU:

Vereinbarung über Saldierung der Winter­beschäftigungs­umlage
mit Erstattungs­leistungen


Die Saldierung ist seit 1. Juli 2013 das obligato­rische monat­liche Abrech­nungs­ver­fahren, sofern keine Teil­nahme am Spitzen­aus­gleich erfolgt.

Auch wenn Ihr Beitragskonto einen Beitrags­rück­stand auf­weist, steht einer Saldie­rung der Bei­träge mit Erstat­tungs­leis­tun­gen unter den ein­gangs genann­ten Voraus­setzun­gen künf­tig nichts mehr ent­gegen. Bei der Zah­lung des Diffe­renz­be­trags zwi­schen dem Erstat­tungs­betrag und dem höhe­ren Sozial­kassen­beitrag berück­sich­ti­gen Sie bitte auch even­tuell bereits ent­stan­dene Ver­zugs­zinsen und Kosten. Die Saldierung gilt auch für Forde­run­gen, die vor dem 1. Juli 2013 ent­standen sind.

Beispiel 1: Laufende monatliche Saldierung

Betrieb A hat bis einschließlich Juli 2023 alle Meldun­gen voll­ständig ein­ge­reicht und alle Bei­träge bezahlt. Die zum 15. September 2023 fäl­lige Mel­dung für den Monat August 2023 wird am 12. September 2023 voll­stän­dig ein­ge­reicht. Aus die­sen gemel­de­ten Brutto­löhnen ergibt sich eine Bei­trags­for­de­rung in Höhe von 7.000 € sowie ein Erstat­tungs­anspruch für gewähr­ten Urlaub von 3.000 €.

Der sich aus der Mel­dung erge­bende Bei­trag wird mit den Erstat­tun­gen automatisch sal­diert und dem Beitragskonto gutgeschrieben.

Rechnung:

Beitragsforderung 
 7.000 €
Erstattungsbetrag 
 ./. 3.000 €
Differenzbetrag 
 4.000 €

Der Betrieb zahlt lediglich die Differ­enz von 4.000 € bis zum 28. September 2023 bzw. diese wird per Last­schrift eingezogen.

Beispiel 2: Laufende monatliche Saldierung

Betrieb A hat bis ein­schließ­lich Juli 2023 alle Mel­dun­gen voll­ständig ein­ge­reicht und alle Bei­träge sind bezahlt. Die zum 15. September 2023 fäl­lige Mel­dung für den Monat August 2023 wird am 12. September 2023 voll­stän­dig ein­ge­reicht. Aus die­ser Mel­dung ergibt sich aus den gemel­de­ten Brutto­löhnen eine Beitrags­forderung in Höhe von 4.500 € sowie ein Erstat­tungs­anspruch für gewährten Urlaub von 5.000 €.

Der sich aus der Meldung erge­bende Bei­trag wird mit den Erstat­tun­gen saldiert.

Rechnung:

Beitragsforderung 
 4.500 €
Erstatttungsbetrag 
 ./. 5.000 €
Differenzbetrag 
 500 €

Da der Erstattungsbetrag höher als die Bei­trags­for­de­rung ist, wird die ver­blei­bende Diffe­renz von 500 € umge­hend von SOKA-BAU an den Betrieb über­wie­sen bzw. auf Wunsch des Betrie­bes auch zum Aus­gleich der Winter­be­schäfti­gungs­umlage verwendet.

Verzugszinsen

Der Sozialkassenbeitrag muss ab April 2023 bis zum 28. des Folge­monats an SOKA-BAU gezahlt sein. Über­schrei­ten Sie diesen Fällig­keits­termin, geraten Sie mit diesem Sozial­kassen­bei­trag unmittel­bar – ohne wei­tere Mah­nung – in Verzug.

In diesem Fall ist die UKB/SOKA-BAU ver­pflich­tet, Ver­zugs­zinsen in Rech­nung zu stel­len. Ab 1. Januar 2019 fal­len für Bei­trags­rück­stände Ver­zugs­zinsen in Höhe von 0,9 v.H. (2015 bis 2018 1,0 v.H.) der vol­len Bei­trags­for­de­rung für jeden ange­fan­ge­nen Monat des Ver­zuges an.

Beispiel

Der zum 28. August 2023 fällige Beitrag in Höhe von 5.000 € wird erst am 29. November bezahlt. Verzugszinsen fallen für den fälligen Bei­trag wie folgt an:

ab 29.08. 0,9 % von 5.000 € = 
 45 €
ab 29.09. 0,9 % von 5.000 € = 
 45 €
ab 29.10. 0,9 % von 5.000 € = 
 45 €
ab 29.11. 0,9 % von 5.000 € = 
 45 €