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Gemeinnützige 
Urlaubskasse des  
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Urlaubsnahme – Reihenfolge

Bei Urlaubsnahme sind die Urlaubsansprüche aufgrund unterschiedlicher Verfallsfristen nach einer bestimmten Reihenfolge zu gewähren.

Reihenfolge der Urlaubs­gewährung

Verfügt ein Arbeit­nehmer neben Urlaubs­an­sprüchen aus dem lau­fen­den Kalender­jahr noch über Rest­urlaub aus dem Vor­jahr, so ist zuerst dieser Rest­urlaub zu gewähren.

Sofern jedoch in den Monaten Januar bis März des lau­fen­den Kalender­jahres noch MUV-Ansprüche wegen Krankheit MUV-Krankheit aus dem Vor­vor­jahr vor­han­den sind, sind diese Urlaubsansprüche als Erstes zu gewäh­ren, da sie am 31. März des lau­fen­den Jah­res end­gültig und un­ein­bring­lich verfallen.

Bei Urlaubsnahme sind die einzel­nen Urlaubsansprüche somit nach fol­gen­der Reihen­folge zu berück­sichtigen:

1. Resturlaubsanspruch aus MUV-Krankheit aus dem Vor­vorjahr

2. Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr:

  • Resturlaubsanspruch aus Brutto­lohn Vorjahr
  • Resturlaubsanspruch aus MUV-Saison-KUG Vorjahr
  • Urlaubsanspruch aus MUV-KUG Vorjahr
  • Resturlaubsanspruch aus MUV-Krankheit Vorjahr

3. Urlaubsansprüche aus dem laufenden Jahr:

  • Urlaubsanspruch aus Bruttolohn laufen­des Jahr
  • Urlaubsanspruch aus MUV-Saison-KUG laufendes Jahr
  • Urlaubsanspruch aus MUV-KUG laufendes Jahr
  • Urlaubsanspruch aus MUV-Krankheit laufendes Jahr


Der Grund für diese Reihen­folge sind die unter­schied­li­chen Fristen, inner­halb derer die jewei­ligen Urlaubs­ansprüche verfallen.