Reihenfolge der Urlaubsgewährung
Verfügt ein Arbeitnehmer neben Urlaubsansprüchen aus dem laufenden Kalenderjahr noch über Resturlaub aus dem Vorjahr, so ist zuerst dieser Resturlaub zu gewähren.
Sofern jedoch in den Monaten Januar bis März des laufenden Kalenderjahres noch MUV-Ansprüche wegen Krankheit MUV-Krankheit aus dem Vorvorjahr vorhanden sind, sind diese Urlaubsansprüche als Erstes zu gewähren, da sie am 31. März des laufenden Jahres endgültig und uneinbringlich verfallen.
Bei Urlaubsnahme sind die einzelnen Urlaubsansprüche somit nach folgender Reihenfolge zu berücksichtigen:
1. Resturlaubsanspruch aus MUV-Krankheit aus dem Vorvorjahr
2. Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr:
- Resturlaubsanspruch aus Bruttolohn Vorjahr
- Resturlaubsanspruch aus MUV-Saison-KUG Vorjahr
- Urlaubsanspruch aus MUV-KUG Vorjahr
- Resturlaubsanspruch aus MUV-Krankheit Vorjahr
3. Urlaubsansprüche aus dem laufenden Jahr:
- Urlaubsanspruch aus Bruttolohn laufendes Jahr
- Urlaubsanspruch aus MUV-Saison-KUG laufendes Jahr
- Urlaubsanspruch aus MUV-KUG laufendes Jahr
- Urlaubsanspruch aus MUV-Krankheit laufendes Jahr
Der Grund für diese Reihenfolge sind die unterschiedlichen Fristen, innerhalb derer die jeweiligen Urlaubsansprüche verfallen.