Allgemeines
Kommt ein Bauarbeitgeber (Nachunternehmer) seinen Beitragsverpflichtungen gegenüber der UKB/SOKA-BAU nicht nach, kann die UKB/SOKA-BAU dessen Auftraggeber auf Zahlung des offenen Urlaubskassenbeitrages in Anspruch nehmen (§ 14 AEntG). Der Auftraggeber ist anschließend berechtigt, Regress beim Nachunternehmer zu nehmen.
Der Auftraggeber kann sich von der Haftung befreien lassen, wenn er
- für seinen Nachunternehmer eine sogenannte SOKA-BAU-Enthaftungsbescheinigung vorweist oder
- sein Nachunternehmer präqualifiziert ist
Bürgenfrühwarnsystem
Wenn Sie Auftraggeber sind, haben Sie die Möglichkeit, bei SOKA-BAU Auskünfte über die ordnungsgemäße Teilnahme Ihres Nachunternehmers am Sozialkassenverfahren einzuholen. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Nachunternehmer Sie bevollmächtigt, entsprechende Auskünfte einzuholen.
(Vollmacht)
Gegen Vorlage dieser Vollmacht teilt Ihnen SOKA-BAU monatlich mit, ob Ihr Nachunternehmer seinen Melde- und Beitragspflichten nachgekommen ist und in welcher Höhe Beitragsrückstände bestehen.
Präqualifikation
Als Auftraggeber haften Sie nicht für Ihren Nachunternehmer, wenn dieser präqualifiziert ist. Präqualifikation ist die vorgelagerte, auftragsunabhängige Prüfung der Eignungsnachweise entsprechend der in § 6 VOB/A definierten Anforderungen (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit).
Die Teilnahme am Präqualifizierungsverfahren ist einfach und kostengünstig. Alle notwendigen Nachweise müssen nur einmal gegenüber der beauftragten Präqualifizierungsstelle (PQ-Stelle) zusammengestellt werden. Die PQ-Stelle aktualisiert anschließend die Daten.
Für die Präqualifikation stellt SOKA-BAU eine Enthaftungsbescheinigung zur Verfügung, wenn der Betrieb auch in der Vergangenheit seinen tarifvertraglichen Verpflichtungen vollständig und rechtzeitig nachgekommen ist. Die Enthaftungsbescheinigung ist maximal sechs Monate gültig.
(Vollmacht)
Um die eigene Präqualifikation nicht zu gefährden, sind präqualifizierte Unternehmen verpflichtet, ihrerseits nur Nachunternehmer einzusetzen, die ebenfalls präqualifiziert sind bzw. eine auf den Auftrag bezogene Enthaftungsbescheinigung vorlegen.
Solange ein Unternehmen präqualifiziert ist, sind dessen Auftraggeber von der Bürgenhaftung nach § 14 AEntG für die Beiträge zum Urlaubskassenverfahren bis zur Höhe des in der Enthaftungsbescheinigung angegebenen Beitragsanteils befreit.
Weitere Informationen zum Präqualifizierungsverfahren sind unter www.pq-verein.de einsehbar.
Präqualifizierungsstellen
Eine Präqualifizierung kann bei den folgenden Stellen beantragt werden:
DQB Deutsche Gesellschaft für Qualifizierung und Bewertung mbH
Abraham-Lincoln-Straße 30
65189 Wiesbaden
www.dqb.info
DVGW CERT GmbH
Josef-Wirmer-Straße 1–3
53123 Bonn
www.dvgw-cert.com
Pöyry Deutschland GmbH
Niederlassung Mainz
Binger Straße 14–16
55122 Mainz
www.poyry-pq.de
VMC Präqualifikation GmbH
Unter den Linden, 10117 Berlin
Ludwigstraße 8, 80539 München
Neuer Wall 10, 20354 Hamburg
www.praequalifikationbau.de
Zertifizierung Bau GmbH
Kronenstraße 55–58
10117 Berlin
www.zert-bau.de
Enthaftung ohne Präqualifikation
Sie können sich als Auftraggeber außerhalb des PQ-Verfahrens auch nur für ein konkretes Auftragsverhältnis von der Bürgenhaftung befreien lassen. Hierzu muss Ihr Nachunternehmer Sie zunächst bevollmächtigen, bestimmte Auskünfte über Sie bei SOKA-BAU einzuholen.
SOKA-BAU-Enthaftungsbescheinigung für den Auftraggeber (Vollmacht)Anschließend können Sie bei SOKA-BAU eine Enthaftungsbescheinigung für Ihren Nachunternehmer anfordern.