Besteuerung der Urlaubsabgeltung
Urlaubsabgeltungen sind steuerpflichtig. Seit dem 1. Januar 2004 ist die UKB berechtigt und verpflichtet, die Lohnsteuer abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen (§ 38 Abs. 3a EStG).
Die UKB nimmt den Abzug der Lohnsteuer pauschal in Höhe von 20 % vor, sofern die Zahlung 10.000 € brutto nicht übersteigt (§ 39c Abs. 5 EStG). Dazu kommt der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der Steuerabzug beläuft sich somit insgesamt auf 21,1 % bzw. 22,7 % vom Bruttobetrag.
Zusammen mit der Auszahlungsmitteilung bekommen Sie eine so genannte „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“ zugeschickt, auf der die Berechnung und der Steuerabzug ausgewiesen sind. Die UKB führt die einbehaltenen Steuern an das zuständige Finanzamt für Körperschaften in München ab.
Ihrer Steuererklärung fügen Sie bitte die „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“ bei. Das Finanzamt berücksichtigt die bereits von der UKB abgezogene Steuer. Je nach persönlichem Steuersatz kann sich dann gegebenenfalls eine Steuerrückzahlung von der bereits geleisteten Pauschale ergeben.
Wird eine Auszahlung von einem Grenzgänger beantragt, so sollte er seine Freistellungsbescheinigung direkt dem Antrag beifügen. So erspart er sich das Steuererstattungsverfahren.
Sozialversicherungspflicht
Urlaubsabgeltungen sind auch sozialversicherungspflichtig.
Verantwortlich für die Entgeltmeldung und die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist der Bauarbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. Die UKB berechnet den Arbeitnehmeranteil des Sozialversicherungsbeitrages, zieht diesen von der Abgeltung ab und überweist ihn an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Einzugsstelle der Sozialversicherung. Die UKB legt der Berechnung die vom Arbeitgeber erstellte Meldung zur Sozialversicherung zu Grunde.
Bei der Berechnung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung berücksichtigt die UKB auch den Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose. Ein Arbeitnehmer mit Kind(ern) kann den Zuschlag vermeiden, indem er dem Abgeltungsantrag einen Nachweis über seine Kinder beifügt. Als Nachweise kommen zum Beispiel in Betracht: Kopie der Lohnsteuerkarte mit Eintragung eines Kinderfreibetrags, Kopie der Geburtsurkunde, Kopie des Kindergeldbescheids oder Kopie eines Kontoauszuges über die Auszahlung von Kindergeld.