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Gemeinnützige 
Urlaubskasse des  
Bayerischen 
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Lohnsteuer und Sozialversicherung

Besteuerung der Urlaubsabgeltung

Urlaubsabgeltungen sind steuer­pflichtig. Seit dem 1. Januar 2004 ist die UKB berech­tigt und ver­pflichtet, die Lohn­steuer abzu­ziehen und an das Finanz­amt abzu­führen (§ 38 Abs. 3a EStG).

Die UKB nimmt den Abzug der Lohn­steuer pauschal in Höhe von 20 % vor, sofern die Zahlung 10.000 € brutto nicht übersteigt (§ 39c Abs. 5 EStG). Dazu kommt der Soli­dari­täts­zuschlag und gege­be­nen­falls Kirchen­steuer. Der Steuer­abzug beläuft sich somit ins­gesamt auf 21,1 % bzw. 22,7 % vom Bruttobetrag.

Zusammen mit der Auszahlungs­mit­tei­lung bekom­men Sie eine so genannte „Beson­dere Lohn­steuer­bescheini­gung“ zuge­schickt, auf der die Berech­nung und der Steuer­abzug aus­ge­wiesen sind. Die UKB führt die ein­be­hal­tenen Steuern an das zustän­dige Finanz­amt für Körper­schaften in München ab.

Ihrer Steuererklärung fügen Sie bitte die „Beson­dere Lohn­steuer­be­scheini­gung“ bei. Das Finanz­amt berück­sichtigt die bereits von der UKB abge­zogene Steuer. Je nach persön­li­chem Steuer­satz kann sich dann gege­be­nen­falls eine Steuer­rück­zahlung von der bereits geleis­te­ten Pauschale ergeben.

Tipp für Grenzgänger:
Wird eine Auszahlung von einem Grenzgänger beantragt, so sollte er seine Frei­stellungs­bescheini­gung direkt dem Antrag beifügen. So erspart er sich das Steuererstattungsverfahren.

Sozialversicherungspflicht

Urlaubsabgeltungen sind auch sozialversicherungspflichtig.

Verantwortlich für die Entgelt­meldung und die Abführung des Gesamt­sozial­ver­siche­rungs­bei­trages ist der Bau­arbeit­geber, bei dem der Arbeit­nehmer zuletzt beschäf­tigt war. Die UKB berechnet den Arbeit­nehmer­anteil des Sozial­ver­siche­rungs­bei­trages, zieht diesen von der Abgel­tung ab und über­weist ihn an den Arbeit­geber zur Weiter­lei­tung an die Ein­zugs­stelle der Sozial­ver­siche­rung. Die UKB legt der Berech­nung die vom Arbeit­geber erstellte Mel­dung zur Sozial­ver­sicherung zu Grunde.

Bei der Berechnung des Arbeit­nehmer­anteils zur Sozial­ver­siche­rung berück­sich­tigt die UKB auch den Zuschlag zur Pflege­ver­siche­rung für Kinder­lose. Ein Arbeit­nehmer mit Kind(ern) kann den Zuschlag ver­mei­den, indem er dem Abgel­tungs­antrag einen Nach­weis über seine Kin­der bei­fügt. Als Nach­weise kom­men zum Bei­spiel in Betracht: Kopie der Lohn­steuer­karte mit Ein­tra­gung eines Kinder­frei­betrags, Kopie der Geburts­urkunde, Kopie des Kinder­geld­bescheids oder Kopie eines Konto­aus­zuges über die Aus­zahlung von Kindergeld.