Hintergrund
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub besteht allerdings erst nach einem halben Jahr Betriebszugehörigkeit. Im Baugewerbe – wo kürzere Beschäftigungszeiten üblich sind – ist diese Regelung entsprechend problematisch. Über ein Drittel der im Baugewerbe beschäftigten Arbeitnehmer würden keinen vollen Urlaubsanspruch erwerben, da sie weniger als sechs Monate durchgehend im gleichen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Darüber hinaus wechseln viele Arbeitnehmer den Arbeitgeber, bevor sie ihre erworbenen Urlaubsansprüche genommen haben.
Damit den gewerblichen Arbeitnehmern in der Bauwirtschaft keine Nachteile beim Urlaub nach dem BUrlG entstehen, haben die Tarifvertragsparteien das Urlaubsverfahren geschaffen. Es ermöglicht den gewerblichen Arbeitnehmern Geld für einen zusammenhängenden Urlaub anzusparen.
Die Teilnahme am Urlaubsverfahren ist Pflicht aufgrund der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Baugewerbes und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 in der jeweils neuesten Fassung. In das Urlaubsverfahren sind auch ausländische Baubetriebe einbezogen, die Arbeitnehmer auf deutsche Baustellen entsenden.
Das Urlaubskassenverfahren wird in Bayern von der Gemeinnützigen Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e.V., in Berlin von der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes und für die übrigen Bundesländer von SOKA-BAU (ULAK) durchgeführt.
Für jeden gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe führt die UKB/ SOKA-BAU ein Arbeitnehmerkonto und erstattet dem Arbeitgeber die von ihm ausgezahlte Urlaubsvergütung.
Die Urlaubskasse (UKB)
Die UKB ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der bayerischen Bauwirtschaft:
- Bayerischer Bauindustrieverband e.V.
- Verband Baugewerblicher Unternehmer Bayerns e.V.
- Verband der Zimmerer und Holbauunternehmer in Bayern e.V.
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
Vorteile des tariflichen Urlaubsverfahrens
Das tarifliche Urlaubskassenverfahren und die weiteren Sozialkassenverfahren
sichern die Urlaubsansprüche der gewerblichen Arbeitnehmer
gleichen branchenspezifische Nachteile aus
sorgen für gleiche Wettbewerbsbedingungen
Daraus ergeben sich unter anderem folgende konkreten Vorteile:
- Arbeitgeber müssen nicht bereits nach sechs Monaten Beschäftigung einen vollen Jahresurlaub zahlen
- Gewährung von Urlaub unabhängig von im Betrieb erworbenen Ansprüchen ohne finanzielle Nachteile möglich
- Urlaubskosten werden gleichmäßig über das Kalenderjahr verteilt
- Einsatzflexibilität durch lange Urlaubsübertragung und Entschädigungsmöglichkeit