Vor Eintritt in die Altersteilzeit
ist der gesamte Urlaub, der dem Arbeitnehmer zusteht, zu gewähren und zu nehmen. Nur dann, wenn der Urlaub, der im normalen Arbeitsverhältnis entstanden ist, vor Beginn des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt und genommen werden kann, ist er vom Arbeitgeber abzugelten.
Urlaub bei Altersteilzeit
Hier finden Sie ein Beispiel, wie es sich mit dem Urlaub bei Alterszeit verhält:
Ein Arbeitnehmer steht bis zum 30. September 2022 in einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis. Dann beginnt ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2024. Während dieses Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses wird eine Arbeitsphase für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 vereinbart und eine Freistellungsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024.
Mit Beginn der Freistellungsphase
zahlt der Arbeitgeber zunächst die Urlaubsvergütung für den noch nicht verfallenen Urlaubsanspruch aus der Arbeitsphase aus.
In der Freistellungsphase
gelten alle Kalendertage als Beschäftigungstage. Aus dem ausgezahlten Bruttolohn entsteht ein Urlaubsvergütungsanspruch.
Am Ende der Freistellungsphase
spätestens nach jeweils 5 Kalendermonaten der Freistellungsphase zahlt der Arbeitgeber die bis dahin erworbene Urlaubsvergütung während der Freistellungsphase an den Arbeitnehmer aus. Damit gilt der Urlaub als gewährt.
Bei Arbeitszeitmodellen ohne zusammenhängende längere Arbeits- und Freistellungsphasen
verfährt der Arbeitgeber wie bei Teilzeitbeschäftigten mit einer Arbeitszeitverteilung von weniger als 5 Tagen pro Woche.