Elternzeit
Urlaub, der vor der Elternzeit nicht oder nur zum Teil genommen wurde, verfällt während der Dauer der Elternzeit nicht. Der Urlaubsanspruch ruht und kann deswegen auch nicht abgegolten werden. Die verbliebenen Urlaubs- und Resturlaubsansprüche werden nach Ablauf der Elternzeit in das laufende oder folgende Urlaubsjahr übertragen.
Endet das Arbeitsverhältnis während oder zum Ende der Elternzeit durch entsprechende Kündigung, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei der UKB oder kann bei dieser später den Anspruch auf Entschädigung geltend machen (vgl. § 7 u. § 9 Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern).
Dienstzeit (Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst)
Während der Zeit eines freiwilligen Wehrdienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes ist das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern ruht lediglich. Daher sind bei Dienstantritt nicht verbrauchte Urlaubsansprüche in keinem Fall abzugelten. Der Anspruch verfällt während der Dienstzeit nicht.
Kehrt der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Dienstes in einen baugewerblichen Betrieb zurück, wird der nicht verbrauchte Urlaubsanspruch in das laufende oder folgende Urlaubsjahr übertragen.
Nimmt der Arbeitnehmer nach dem Dienst keine Tätigkeit in einem Baubetrieb auf, kann er eine Urlaubsabgeltung oder später eine Urlaubsentschädigung bei der UKB beantragen.