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Gemeinnützige 
Urlaubskasse des  
Bayerischen 
Baugewerbes e.V.

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Elternzeit, Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst

Service
Urlaubsabgeltung Urlaubs­entschädigung

Elternzeit

Urlaub, der vor der Eltern­zeit nicht oder nur zum Teil genom­men wurde, ver­fällt wäh­rend der Dauer der Eltern­zeit nicht. Der Urlaubs­an­spruch ruht und kann des­wegen auch nicht abge­gol­ten werden. Die verbliebenen Urlaubs- und Rest­urlaubs­an­sprüche wer­den nach Ablauf der Eltern­zeit in das lau­fende oder fol­gende Urlaubs­jahr übertragen.

Endet das Arbeitsverhältnis wäh­rend oder zum Ende der Eltern­zeit durch ents­pre­chende Kün­di­gung, hat der Arbeit­nehmer einen Anspruch auf Urlaubs­ab­geltung bei der UKB oder kann bei dieser später den Anspruch auf Ent­schädi­gung gel­tend machen (vgl. § 7 u. § 9 Urlaubs­regelung für die gewerb­lichen Arbeit­nehmer im Bau­gewerbe in Bayern).

Dienstzeit (Wehr­dienst, Bundes­freiwilligen­dienst)

Während der Zeit eines frei­willi­gen Wehr­dienstes oder des Bundes­frei­willigen­dienstes ist das Arbeits­ver­hält­nis nicht been­det, son­dern ruht ledig­lich. Daher sind bei Dienst­an­tritt nicht ver­brauchte Urlaubs­an­sprüche in kei­nem Fall abzu­gel­ten. Der Anspruch ver­fällt wäh­rend der Dienst­zeit nicht.

Kehrt der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Dienstes in einen baugewerblichen Betrieb zurück, wird der nicht verbrauchte Urlaubsanspruch in das laufende oder folgende Urlaubsjahr übertragen.

Nimmt der Arbeitnehmer nach dem Dienst keine Tätigkeit in einem Bau­betrieb auf, kann er eine Urlaubs­abgeltung oder später eine Urlaubs­ent­schädigung bei der UKB beantragen.