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Gemeinnützige 
Urlaubskasse des  
Bayerischen 
Baugewerbes e.V.

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(089) 539 89–0
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Öffnungszeiten (persönliche Beratung)

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Todesfall

Service
Antrag auf Auszahlung der Urlaubsvergütung

Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers

Stirbt der Arbeitnehmer, so hat der Erbe Anspruch auf

  • Auszahlung der noch nicht verfallenen Urlaubsvergütung
  • Auszahlung der Urlaubsabgeltung
  • Auszahlung der noch nicht verfallenen Entschädigung

Der Anspruch besteht jeweils gegenüber der UKB.

Die UKB darf dem Erben die Entschä­di­gung oder Urlaubs­ab­gel­tung für Ansprüche die bis 31.12.2022 entstanden sind nur aus­zahlen, soweit der Arbeit­geber des ve­rstor­be­nen Arbeit­nehmers Bei­träge für die ver­fal­lene Urlaubs­ve­rgütung gezahlt hat (Bei­trags­deckung). Ent­rich­tet der Arbeit­geber Beit­räge nach, erfolgt eine Aus­zah­lung durch die UKB.

Die Kürzung der Auszahlung bei fehlender Beitragsfinanzierung entfällt für Urlaubsansprüche die ab dem 1. Januar 2023 entstehen.

Eine Auszahlung durch die UKB setzt einen Antrag des Erben vor­aus. Der Antrag ist vom Erben eigen­hän­dig zu unter­schreiben. Als Nachweis der Erbberechtigung dient der Erb­schein oder ein ande­rer geeig­ne­ter Nachweis.

Sofern es mehrere Erben (Erben­gemein­schaft) gibt, muss dem Antrag außer­dem eine von allen Mit­erben unter­schrie­bene Erklä­rung bei­ge­fügt werden. In die­ser Erklä­rung müs­sen alle Erben ihre Zustim­mung zur Aus­zah­lung abge­ben und eine Per­son zur Ent­gegen­nahme der gesam­ten Zah­lung ermächtigen.

Der Antrag auf Zahlung der Urlaubs­ver­gütung kann durch den Erben form­los gestellt wer­den. Wir benötigen fol­gende Unter­lagen bzw. Daten:

  • Arbeitnehmernummer
  • vollständige Adresse des Erben
  • IBAN des Erben
  • Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID)
  • Angabe der Konfession (Religionszugehörigkeit)
  • Sterbeurkunde
  • Unterschrift des Erben
  • eventuell Erklärung der Erbengemeinschaft

Der Antrag bedarf zwingend der Original-Unters­chrift des oder der Erben. Anträge, die nicht oder nicht von Ihnen per­sön­lich unter­schrie­ben sind, kön­nen wir aus Rechts­grün­den nicht annehmen.

Sie können uns Ihren unterschrie­be­nen Antrag per E‑Mail sen­den, wenn sie ihn vor­her scan­nen und der E‑Mail als Anlage bei­fügen. Ansons­ten kön­nen Sie uns den unter­schrie­b­enen Antrag per Fax (089) 539 89‑74 oder auf dem Post­weg senden.

Blanko-Formular

Hier können Sie den Antrag herunterladen:

Antrag auf Auszahlung der Urlaubsvergütung im Todesfall

Besteuerung der Urlaubsabgeltungen

Urlaubsabgeltungen sind steuerpflichtig. Seit dem 1. Januar 2004 ist die UKB berechtigt und verpflichtet, die Lohnsteuer abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen (§ 38 Abs. 3a EStG).

Die UKB nimmt den Abzug der Lohnsteuer pauschal in Höhe von 20 % vor, sofern die Zahlung 10.000 € brutto nicht übersteigt (§ 39c Abs. 5 EStG). Dazu kommt der Solidaritätszuschlag. Der Steuerabzug beläuft sich somit insgesamt auf 21,1 % vom Bruttobetrag.

Zusammen mit der Auszahlungsmitteilung bekommen Sie eine so genannte „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“ zugeschickt, auf der die Berechnung und der Steuerabzug ausgewiesen sind. Die UKB führt die einbehaltenen Steuern an das zuständige Finanzamt für Körperschaften in München ab.

Fügen Sie bitte die „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“ der Steuererklärung bei. Das Finanzamt berücksichtigt die bereits von der UKB abgezogene Steuer. Je nach persönlichem Steuersatz kann sich dann gegebenenfalls eine Steuerrückzahlung von der bereits geleisteten Pauschale ergeben.

Sozialversicherungspflicht bei Urlaubsabgeltungen

Urlaubsabgeltungen sind sozialversicherungspflichtig.

Verantwortlich für die Entgeltmeldung und die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist der Bauarbeitgeber, bei dem der verstorbene Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. Die UKB berechnet den Arbeitnehmeranteil des Sozialversicherungsbeitrags, zieht diesen von der Abgeltung ab und überweist ihn an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Einzugsstelle der Sozialversicherung. Die UKB legt der Berechnung die vom Arbeitgeber erstellte Meldung zur Sozialversicherung zu Grunde.

Bei der Berechnung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung berücksichtigt die UKB auch den Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose. Hat der verstorbene Arbeitnehmer Kinder, kann der Zuschlag vermieden werden, indem der Erbe dem Abgeltungsantrag einen Nachweis über die Kinder des verstorbenen Arbeitnehmers beifügt. Als Nachweise kommen zum Beispiel in Betracht: Kopie der Lohnsteuerkarte mit Eintragung eines Kinderfreibetrags, Kopie der Geburtsurkunde, Kopie des Kindergeldbescheids oder Kopie eines Kontoauszuges über die Auszahlung von Kindergeld.