Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers
Stirbt der Arbeitnehmer, so hat der Erbe Anspruch auf
- Auszahlung der noch nicht verfallenen Urlaubsvergütung
- Auszahlung der Urlaubsabgeltung
- Auszahlung der noch nicht verfallenen Entschädigung
Der Anspruch besteht jeweils gegenüber der UKB.
Die UKB darf dem Erben die Entschädigung oder Urlaubsabgeltung für Ansprüche die bis 31.12.2022 entstanden sind nur auszahlen, soweit der Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers Beiträge für die verfallene Urlaubsvergütung gezahlt hat (Beitragsdeckung). Entrichtet der Arbeitgeber Beiträge nach, erfolgt eine Auszahlung durch die UKB.
Die Kürzung der Auszahlung bei fehlender Beitragsfinanzierung entfällt für Urlaubsansprüche die ab dem 1. Januar 2023 entstehen.
Eine Auszahlung durch die UKB setzt einen Antrag des Erben voraus. Der Antrag ist vom Erben eigenhändig zu unterschreiben. Als Nachweis der Erbberechtigung dient der Erbschein oder ein anderer geeigneter Nachweis.
Sofern es mehrere Erben (Erbengemeinschaft) gibt, muss dem Antrag außerdem eine von allen Miterben unterschriebene Erklärung beigefügt werden. In dieser Erklärung müssen alle Erben ihre Zustimmung zur Auszahlung abgeben und eine Person zur Entgegennahme der gesamten Zahlung ermächtigen.
Der Antrag auf Zahlung der Urlaubsvergütung kann durch den Erben formlos gestellt werden. Wir benötigen folgende Unterlagen bzw. Daten:
- Arbeitnehmernummer
- vollständige Adresse des Erben
- IBAN des Erben
- Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID)
- Angabe der Konfession (Religionszugehörigkeit)
- Sterbeurkunde
- Unterschrift des Erben
- eventuell Erklärung der Erbengemeinschaft
Der Antrag bedarf zwingend der Original-Unterschrift des oder der Erben. Anträge, die nicht oder nicht von Ihnen persönlich unterschrieben sind, können wir aus Rechtsgründen nicht annehmen.
Sie können uns Ihren unterschriebenen Antrag per E‑Mail senden, wenn sie ihn vorher scannen und der E‑Mail als Anlage beifügen. Ansonsten können Sie uns den unterschriebenen Antrag per Fax (089) 539 89‑74 oder auf dem Postweg senden.
Blanko-Formular
Hier können Sie den Antrag herunterladen:
Antrag auf Auszahlung der Urlaubsvergütung im TodesfallBesteuerung der Urlaubsabgeltungen
Urlaubsabgeltungen sind steuerpflichtig. Seit dem 1. Januar 2004 ist die UKB berechtigt und verpflichtet, die Lohnsteuer abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen (§ 38 Abs. 3a EStG).
Die UKB nimmt den Abzug der Lohnsteuer pauschal in Höhe von 20 % vor, sofern die Zahlung 10.000 € brutto nicht übersteigt (§ 39c Abs. 5 EStG). Dazu kommt der Solidaritätszuschlag. Der Steuerabzug beläuft sich somit insgesamt auf 21,1 % vom Bruttobetrag.
Zusammen mit der Auszahlungsmitteilung bekommen Sie eine so genannte „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“ zugeschickt, auf der die Berechnung und der Steuerabzug ausgewiesen sind. Die UKB führt die einbehaltenen Steuern an das zuständige Finanzamt für Körperschaften in München ab.
Fügen Sie bitte die „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“ der Steuererklärung bei. Das Finanzamt berücksichtigt die bereits von der UKB abgezogene Steuer. Je nach persönlichem Steuersatz kann sich dann gegebenenfalls eine Steuerrückzahlung von der bereits geleisteten Pauschale ergeben.
Sozialversicherungspflicht bei Urlaubsabgeltungen
Verantwortlich für die Entgeltmeldung und die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist der Bauarbeitgeber, bei dem der verstorbene Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. Die UKB berechnet den Arbeitnehmeranteil des Sozialversicherungsbeitrags, zieht diesen von der Abgeltung ab und überweist ihn an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Einzugsstelle der Sozialversicherung. Die UKB legt der Berechnung die vom Arbeitgeber erstellte Meldung zur Sozialversicherung zu Grunde.
Bei der Berechnung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung berücksichtigt die UKB auch den Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose. Hat der verstorbene Arbeitnehmer Kinder, kann der Zuschlag vermieden werden, indem der Erbe dem Abgeltungsantrag einen Nachweis über die Kinder des verstorbenen Arbeitnehmers beifügt. Als Nachweise kommen zum Beispiel in Betracht: Kopie der Lohnsteuerkarte mit Eintragung eines Kinderfreibetrags, Kopie der Geburtsurkunde, Kopie des Kindergeldbescheids oder Kopie eines Kontoauszuges über die Auszahlung von Kindergeld.