Allgemeines
Die Einhaltung der Mindestlöhne wird in einem für alle inländischen und ausländischen Betriebe einheitlichen Verfahren, und zwar auf der Grundlage der nach § 6 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren arbeitnehmerbezogen gemeldeten Bruttolöhne der gewerblichen Arbeitnehmer, kontrolliert.
Des Weiteren beruht die Überprüfung der Mindestlöhne auf der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien zur gemeinsamen Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 29. Juli 2005 sowie auf entsprechenden Beschlüssen der Aufsichtsgremien von SOKA-BAU.
Aktuelle Mindestlöhne
Die Tarifvertragsparteien haben neue Mindestlöhne beschlossen. Der TV Mindestlohn tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Die Allgemeinverbindlichkeit wurde erteilt.
TL = Tarifstundenlohn
BZ = Bauzuschlag
GTL = Gesamttarifstundenlohn
Abgrenzung der Mindestlohngruppen
Der Mindestlohn der Lohngruppe 1 ist für die Ausführung einfacher Bau- und Montagearbeiten und für einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung zu zahlen, für die keine Regelqualifikation vorausgesetzt wird. Einige typische Tätigkeitsbeispiele hierfür sind in § 5 Nr. 3 des BRTV (Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe) genannt.
Der Mindestlohn der Lohngruppe 2 ist für die Ausführung fachlich begrenzter Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung zu zahlen. Die hierfür vorausgesetzte Regelqualifikation sowie Tätigkeitsbeispiele ergeben sich ebenfalls aus § 5 Nr. 3 BRTV.
Lohn der Baustelle
Nach § 3 TV Mindestlohn gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen, so lange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
Meldeformular
Um Wettbewerbsverzerrungen und prekären Beschäftigungsverhältnissen entgegenzuwirken, bietet SOKA-BAU auf ihrer Homepage neuerdings die Möglichkeit an, über ein elektronisches Meldeformular – anonym oder unter Angabe der eigenen Personalien – Hinweise auf Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung zu geben. Nach Prüfung der eingehenden Hinweise informiert SOKA-BAU bei entsprechenden Verstößen die Zollbehörden. Wenn es sich um Hinweise über Unternehmen handelt, die aktuell nicht an den Sozialkassenverfahren teilnehmen, prüft SOKA-BAU die Teilnahmepflicht des Unternehmens und entscheidet über die nächsten Schritte (Meldeformular).