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Urlaubskasse des  
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Tariflicher Mindestlohn

Der tarifliche Mindest­lohn gehört zu den ver­bind­li­chen Min­dest­arbeits­bedingungen in der Bau­wirt­schaft.
Service
Tarifvertrag über das Sozial­kassen­ver­fahren im Bau­gewerbe (VTV) Bundesrahmen­tarif­vertrag für das Bau­gewerbe (BRTV)

Allgemeines

Die Ein­haltung der Min­dest­löhne wird in einem für alle inlän­di­schen und aus­ländi­schen Betriebe ein­heit­li­chen Ver­fah­ren, und zwar auf der Grund­lage der nach § 6 des Tarif­ver­trages über das Sozial­kassen­ver­fahren arbeit­nehmer­be­zogen gemel­de­ten Brutto­löhne der gewerb­li­chen Arbeit­nehmer, kontrolliert.

Des Weiteren beruht die Überprüfung der Mindest­löhne auf der Ver­ein­barung der Tarif­ver­trags­par­teien zur gemein­sa­men Bekämp­fung von ille­ga­ler Beschäf­ti­gung und Schwarz­arbeit vom 29. Juli 2005 sowie auf ent­spre­chen­den Beschlüs­sen der Auf­sichts­gremien von SOKA-BAU.

Die UKB/SOKA-BAU prüft anhand der von den Arbeit­gebern gemel­de­ten Brutto­löhnen sowie der zu mel­den­den lohn­zahlungs­pflichti­gen Stun­den, ob die Arbeit­geber bei den Lohn­zahlun­gen an ihre Mit­arbeiter sowie bei den Bei­trags­zah­lun­gen an die UKB/SOKA-BAU die tarif­li­chen Mindest­löhne einhalten.

Aktuelle Mindestlöhne

Die Tarifvertragsparteien haben neue Mindestlöhne beschlossen. Der TV Mindestlohn tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Die Allgemein­verbindlichkeit wurde erteilt.

 
 TL
 BZ
 GTL
a) im Gebiet der Bundes­republik Deutschland, aus­ge­nommen die Gebiete der Länder Berlin, Branden­burg, Mecklen­burg-Vor­pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 
 
 
 
Lohngruppe 1 
 12,13 €
 0,72 €
 12,85 €
Lohngruppe 2 
 14,83 €
 0,87 €
 15,70 €
 
 
 
 
b) im Gebiet des Landes Berlin  
 
 
 
Lohngruppe 1 
 12,13 €
 0,72 €
 12,85 €
Lohngruppe 2 
 14,68 €
 0,87 €
 15,55 €
 
 
 
 
c) im Gebiet der Länder Branden­burg, Mecklen­burg-Vor­pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen  
 
 
 
Lohngruppe 1 
 12,13 €
 0,72 €
 12,85 €
Lohngruppe 2 
 entfallen
 
 

TL = Tarifstundenlohn
BZ = Bauzuschlag
GTL = Gesamt­tarifstundenlohn

Abgrenzung der Mindestlohngruppen

Der Mindestlohn der Lohngruppe 1 ist für die Aus­führung ein­facher Bau- und Montage­arbeiten und für ein­fache War­tungs- und Pflege­arbeiten an Bau­maschinen und Geräten nach Anwei­sung zu zah­len, für die keine Regel­quali­fi­kation voraus­gesetzt wird. Einige typi­sche Tätig­keits­bei­spiele hier­für sind in § 5 Nr. 3 des BRTV (Bundes­rahmen­tarif­ver­trages für das Bau­gewerbe) genannt.

Der Mindestlohn der Lohngruppe 2 ist für die Aus­führung fach­lich begrenz­ter Arbei­ten (Teil­leis­tungen eines Berufs­bildes oder ange­lernte Spe­zial­tätig­keiten) nach Anwei­sung zu zah­len. Die hier­für voraus­ge­setzte Regel­quali­fi­kation sowie Tätig­keits­bei­spiele erge­ben sich eben­falls aus § 5 Nr. 3 BRTV.

Lohn der Baustelle

Nach § 3 TV Mindest­lohn gilt der Mindest­lohn der Arbeits­stelle. Aus­wärts beschäf­tigte Arbeit­nehmer behal­ten jedoch den Anspruch auf den Mindest­lohn ihres Ein­stel­lungs­ortes. Ist der Mindest­lohn der aus­wär­ti­gen Arbeits­stelle höher, so haben sie Anspruch auf die­sen, so lange sie auf dieser Arbeits­stelle tätig sind.

Meldeformular

Um Wettbewerbsverzer­run­gen und pre­kä­ren Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nissen ent­gegen­zu­wirken, bietet SOKA-BAU auf ihrer Home­page neuer­dings die Mög­lich­keit an, über ein elektro­ni­sches Melde­formular – ano­nym oder unter Angabe der eige­nen Per­so­na­lien – Hin­weise auf Schwarz­arbeit und ille­gale Beschäf­ti­gung zu geben. Nach Prü­fung der ein­ge­hen­den Hin­weise infor­miert SOKA-BAU bei ent­spre­chen­den Ver­stö­ßen die Zoll­be­hör­den. Wenn es sich um Hin­weise über Unter­nehmen han­delt, die aktu­ell nicht an den Sozial­kassen­ver­fahren teil­neh­men, prüft SOKA-BAU die Teil­nahme­pflicht des Unter­nehmens und ent­schei­det über die nächs­ten Schritte (Melde­formular).