Allgemeines
Die Sozialkassenbeiträge werden ausschließlich von den Bau-Arbeitgebern erbracht. Eine finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer an diesen Beiträgen erfolgt nicht. Die Höhe der Beiträge ist bei gewerblichen Arbeitnehmern als Prozentsatz der beitragspflichtigen Bruttolohnsumme festgelegt.
Grundlage für die Berechnung der Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer ist die Summe der beitragspflichtigen Bruttolöhne aller gewerblichen Arbeitnehmer, die im Baubetrieb beschäftigt sind.
Für die Leistungsfähigkeit der Sozialkassen, und um Wettbewerbsgleichheit zu gewährleisten, ist Voraussetzung, dass alle baugewerblichen Arbeitgeber die Beiträge rechtzeitig und vollständig zahlen.
Höhe/Aufteilung
Der ab 1. Januar 2024 geltende Gesamtbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz in den alten Bundesländern (ohne Berlin) teilt sich auf die verschiedenen Sozialkassenverfahren wie folgt auf:
Beitragshöhe 2013–2023
(Alte Bundesländer – ohne Berlin):
Beitragspflichtiger Bruttolohn
Bruttolohn ist
- der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG (= Einkommensteuergesetz) versteuert werden
- der nach §§ 40a und 40b und 52 Abs. 40 EStG pauschal zu versteuernde Arbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 15 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Abs. 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung
- bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts laut den oben genannten Punkten als Bruttolohn gelten würde
Grundlage für die Berechnung der Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer ist die gesamte betriebliche Bruttolohnsumme. Hierzu zählen u.a. auch die pauschal versteuerten Einkünfte geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer (z.B. Schüler, Studenten sofern sie kein Praktikum absolvieren, das in Verfolgung ihres Studiums erforderlich ist) und Beiträge für Direktversicherungen.
Beitragsfreier Bruttolohn
Zum Bruttolohn gehören nicht
- das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter, zum Beispiel Weihnachtsgeld und Jahressonderzahlungen
- Urlaubsabgeltungen (siehe hier sowie § 7 Ziff. 1 und § 13 Ziff. 1 der Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern)
- Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden
- der Arbeitgeberanteil zur Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente
Die Jahressonderzahlungen betreffen nur solche Zahlungen, die den Charakter eines 13. Monatseinkommens oder Weihnachtsgeldes haben. Weiterhin zum Bruttolohn gehören z.B. Jubiläumszuwendungen, Prämien für bestimmte vom Arbeitgeber beeinflussbare Erfolge, Urlaubsvergütungen.
Nicht zur Bruttolohnsumme gehören Ausbildungsvergütungen, die aufgrund eines bei der Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer registrierten Ausbildungsvertrages an den Auszubildenden gezahlt werden.
Das Erziehungsgeld jener Arbeitnehmer, die sich in der Elternzeit befinden, fließt nicht in die Bruttolohnsummenmeldung ein. Sofern an diese Arbeitnehmer jedoch während der Elternzeit eine Urlaubsvergütung gezahlt wird, ist diese Leistung bei der betrieblichen Bruttolohnsummenberechnung zu beachten.